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Keine Müllverbrennung in Salzbergen Bürgerinitiative
gegen
Müllverbrennung
in
Salzbergen
e.V.


Verein (Satzung)




Verein | Satzung | Vorstand | Mitglieder


 
Bürgerinitiative gegen Müllverbrennung in Salzbergen

Satzung

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Beiräte / Arbeitsgruppen
§ 10 Satzungsänderung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr    (nach open)

Der Verein führt den Namen: "Bürgerinitiative gegen Müllverbrennung"
Der Verein hat seinen Sitz in Salzbergen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister an.

§ 2 Zweck des Vereins    (nach open)

Der Verein setzt sich insbesondere für ein ökologisch vertretbares Abfallwirtschaftskonzept ohne Müllverbrennung ein.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, vorrangig mit den Zielen der

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung und Vorbereitung fachlicher Informationen, durch Vortrags- und Informationsveranstaltungen, durch die Hinzuziehung von Experten, durch Untersuchungen und ebenso durch Projekte, z.B. zur Änderung des Verbrauchs- und Wegwerfverfahrens.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft    (nach open)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sowie juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Die Aufnahme eines Mindetjährigen bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter.

Ein Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluß ist unanfächtbar.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft    (nach open)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jederzeit möglich.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß die Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen.

Ausschließungsgrund ist ferner, wenn ein Mitglied zwei Jahre seinen Beitrag zum Verein nicht geleistet und den Rückstand nicht innerhalb 14 Tagen nach ergangener Mahnung ausgleicht.

Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen werden im Falle eines Ausscheidens nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedsbeitrage    (nach open)

Über Höhe und Fälligkeit und über die Art der Erhebung der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins    (nach open)

Organe des Vereins sind:

   a) die Mitgliederversammlung
   b) der Vorstand
   c) die Beiräte / Arbeitsgruppen

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7 Vorstand    (nach open)

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem geschäftsführenden Vorstand: dem/der Vorsitzenden, dessen Stellvertreter/in, dern/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in- sowie dem erweiterten, stimmberechtigtem Vorstand: dem/der stellvertr. Kassenwart/in, dem/der stellvertr. Schriftführer/in und einem fachlich beratenden Mitglied.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der/die erste Vorsitzende oder dessen/deren stellvertretenden Vorsitzenden, sowie einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine jeweils festgelegte Dauer von höchsten zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimme gefaßt. Besteht Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten.

Der Verstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung    (nach open)

Alljährlich findet in der ersten Jahreshälfte eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind hierzu vom Vorstand schriftlich unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen, wobei eine Ladungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden soll. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge zu § 10 und § 12 der Satzung sind von dieser Möglichkeit der Einbringung ausgeschlossen.

Der Verstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muß unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen und soll eine Ladungsfrist von drei Tagen einhalten; sie kann auch durch die örtliche Presse übermittelt werden. Während einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nicht zugelassen.

Der Mitgliederversammlung obliegen die:

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen drei Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied über 16 Jahren hat nur eine Stimme, wobei eine Stimmabgabe in Vertretung nicht zulässig ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Wahlen gilt: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Stimmenmehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt.

Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder muß geheim abgestimmt werden.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten:

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Beiräte / Arbeitsgruppen    (nach open)

Die Beiräte Arbeitsgruppen bestehen aus einer beliebigen Zahl von Mitgliedern des Vereins, welche den Vorstand in allen die Zwecke des Vereins betreffende Fragen beraten und in ihrer Arbeit unterstützen.

§ 10 Satzungsänderungen    (nach open)

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 11 Datenschutz    (nach open)

Die Mitglieder stimmen der Sammlung und Speicherung ihrer personenbezogenen Daten zu. Die Weitergabe dieser Daten ist ohne die Einwilligung der Betroffenen untersagt.

§ 12 Auflösung    (nach open)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das Vermögen des Vereins: Bürger initiative gegen Müllverbrennung in Salzbergen kommt bei Auflösung dem Verein:

Hilfe für krebskranke Kinder e.V.
Schulstr. 6
49377 Vechta

zugute. Dem Verein: Hilfe für krebskranke Kinder e.V. (1. Vorsitzende: Frau Margret Preuß), wird zur Auflage gemacht, das ihm übertragene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und hierfür zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.10.1999 verlesen und einstimmig von der Mitgliederversammlung angenommen.