Vorbescheid







IV. Begründung       nach oben

  1. Sachverhalt/Verfahrensablauf       nach oben

    Mit Antrag vom 31.05.1999 hat die SRS-Schmierstoffraffinerie Salzbergen GmbH, Neuenkirchener Str. 8, 48499 Salzbergen, die Erteilung eines Vorbescheides gern. §§ 9 und 16 des BlmSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach Ziff. 8.1, Spalte 1 des Anhangs zur 4. BlmSchV als wesentliche Änderung der Raffinerie, hier des vorhandenen Industriekraftwerkes, d. h. Ersatz der Kessel 4 und 5 durch die thermische Abfallbehandlungsanlage, beantragt.

    Die Bezirksregierunq Weser-Ems hat das Staatliche Gewerheaufsichtsamt Osnabrück, den Landkreis Emsland, die Gemeinde Salzbergen und das Niedersächsische Landesamt für Ökologie am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden sind in diesem Bescheid in den Nebenbestimmungen berücksichtigt worden. Zusätzlich haben weitere Behörden Stellungnahmen abgegeben, die ebenfalls in diesem Bescheid berücksichtigt worden sind.

    Das Vorhaben ist nach erfolgter Vollständigkeitsprüfung am 02.07.1999 öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Bezirksregierung Weser-Ems, in der Münsterländischen Volkszeitung "Ausgaben für die Stadt Rheine und Gemeinde Neuenkirchen", in der Neuen Osnabrücker Zeitung Lokalteil Lingener Tagespost" und den Grafschafter Nachrichten. Der Antrag auf Vorbescheid mit den beigefügten Unterlagen hat in der Zeit vom 09.07.1999 bis zum Ablauf des 09.08.1999 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegen. Einwendungen konnten bis zum Ablauf des 23.08.1999 geltend gemacht werden.

    Die Auslegung erfolgte bei der Gemeinde Salzbergen, den Gemeinden Neuenkirchen und Emsbüren, der Stadt Rheine., dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück und der Bezirksregierung Weser-Ems.

    Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 08 09.1999 ist am 17.09.1999 bzw. 04.10.1999 bekannt gegeben worden, dass der Erörterungstermin ab Dienstag, den 02.11.1999, ab 10.00 Uhr im Gasthaus Schütte in Salzbergen stattfindet.

    Die erhobenen Einwendungen sind während des Erörterungstermins am 02. und 03.11.1999 im Gasthaus Schütte erörtert worden.

    Von der Antragstellerin ist im Antrag ausgeführt worden, dass ein Vorbescheid hinsichtlich der Standorteignung mit der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage gern. §§ 9 und 16 BImSchG beantragt ist. Zusätzlich ist beantragt worden, darüber zu entscheiden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die geplante Anlage bezüglich Emissionen und Immissionen unter Berücksichtigung der Angaben in den Antragsunterlagen grundsätzlich vorliegen. Als Standort ist der Flur 11 im Süden der Ortslage in der Gemarkung Salzbergen, unmittelbar angrenzend an das derzeit von der Raffinerie genutzte Areal westlich der Straße K 312 vorgesehen. Bauplanungsrechtlich ist dieser Bereich durch die Gemeinde Salzbergen mit dem Bebauungsplan Nr. 60 Verlegung Bruchweg" belegt und als Industriegebiet ausgewiesen.

    Im Verfahren ist geprüft worden, ob der Errichtung und dem Betrieb der Anlage am geplanten Standort grundsätzliche Genehmigungshindernisse i.S.v. § 6 Abs. 1 BimSchG entgegenstehen.

    Basis der Beurteilung sind die dem Antrag beigefügte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und Ermittlungsergebnisse, die im Zusammenwirken mit den beteiligten Fachbehörden, dem NLÖ und den beauftragten Gutachtern erfolgt und insbesondere Ergebnis der Würdigung der erhobenen Einwendungen sind. Dabei war besonders die Frage erheblich, ob von der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage i. V. m. den sonstigen geplanten Änderungen des vorhandenen Industriekraftwerkes schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des BImSchG hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkung getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der'Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsminderung.
     

  2. Voraussetzungen der Erteilung des Vorbescheides:       nach oben

    2.1 Zulässigkeit des Antrags       nach oben

    Gern. § 9 Abs, 1 81mSchG hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag auf Vorbescheid zu entscheiden, d. h. darüber, ob bereits im Wege des Vorbescheidsverfahrens über einzelne,Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden muss. Voraussetzung für die Erteilung des Vorbescheides ist zunächst, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und für die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Vorbescheides besteht.

    Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, dass ein Vorbescheid beantragt werde, um schnellstmöglich Rechtssicherheit zu erlangen, das Investitionsrisiko zu mindern und eine Beschleunigung des Verfahrens insgesamt zu erreichen vor dem Hintergrund der notwendigen Ersetzung der Kessel 4 und 5 des Industriekraftwerkes.

    Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin ist gegeben, da bei umfangreichen Anlagen Planung und Ausbau sinnvollerweise in Abschnitten vorgenommen wird und die Antragstellerin mit einem positiven Vorbescheid die notwendige Planungssicherheit für die zu tätigenden hohen Investitionen erlangt. Zudem werden durch diese Vorgehensweise unnötige Detailplanungen bei dieser Art komplexen Großanlagen vermieden, so dass auch die Genehmigungsbehörde die vorgenommene Vorgehensweise als sinnvolle Stufung ansieht. Im Obrigen wird durch die Erteilung des Vorbescheides weder der Rechtsschutz Dritter unzumutbar erschwert, noch wird eine sachgemäße Prüfung in irgendeiner Form behindert. Auch steht dem Vorbescheid nicht der Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes entgegen, wie im Weiteren dargelegt werden wird. Die Auswirkungen der geplanten Anlage lassen sich auch ausreichend beurteilen, wie im Folgenden dargelegt wird. Einer Aufteilung des Genehmigungsverfahrens in Vorbescheid und späteren Antrag auf Errichtung und Betrieb stehen insoweit keine erkennbaren Gründe entgegen. Von der Ermächtigung, einen Vorbescheid zu erteilen, wird daher Gebrauch gemacht.

    2.2 Inhaltliche VoraussetzungeniBehandlung der Einwendungen 1 Nebenbestimmungen 1 Behandlung der Anträge aus dem Erörterungstermin:       nach oben

    Vorausschickend ist auf Folgendes grundsätzlich hinzuweisen: Die Bezirksregierung Weser-Ems hat im Nachgang zum Scoping-Termin am 25.03.1999 im Gasthaus Schütte den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen festgelegt und dazu ausgöführt, dass auf Vorbelastungsmessungen dann verzichtet werden dürfe, wenn die Zusatzbelastung durch das geplante Vorhaben, hier die TAS allein, für jeden Luftschadstoff unter 1 % des jeweils zugrunde zu legenden Bewertungskriteriums liegt und die Voraussetzungen der Nr. 2.6.1.1 TA Luft erfüllt sind, d. h. die von der TAS allein abgegebenen Emissionen die sogenannten Bagatellschwellen unterschreiten und nachgewiesen wird, dass keine besondere örtliche Lage oder hohe Vorbelastung gegeben ist.

    Dabei sind die Verminderungien durch die Reduzierung der Emissionsmassenströme aufgrund der StillIegung der Kessel 4 und 5 des Industriekraftwerkes noch nicht mit berücksichtigt worden.

    Die vg. Anforderungen sind so aufgestellt worden, um gesundheitlich bedeutsame Veränderungen bzw. Risikoerhöhungen durch den Betrieb der TAS zu vermeiden. Dies ist auch vor dem Hintergrund der diskutierten Krebsfälle im Ortsteil Holsten so.gefordert worden, obwohl hier keine Erkenntnisse dafür vorliegen, dass luftgetragene Schadstoffe ursächlich für erhöhte Krebserkrankungsraten sein könnten. Diese Vorgehensweise diente insgesamt der Vorsorge vor den Auswirkungen schädlicher Umwelteinwi,rkungen durch Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

    Aufgrund der o. g. Forderungen zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hat die Antragstellerinbereits im Antrag auf Vorbescheid niedrigere Emissionsgrenzwerte als die in der 17. BImSchV gesetzlich geforderten beantragt.

    Nachdem mit den Einwendungen und Stellungnahmen Betroffener und Beteiligter durchgängig niedrigere Emissionsgrenzwerte vor dem Hintergrund des technisch möglichen, aber nicht als Stand der Technik im Sinne des BlmSchG anzusehenden, gefordert worden sind, hat die Antragstellerin eingewilligt, für weitere Luftschadstoffe, insbesondere den als krebserzeugend eingestuften, schärfere Emissionsgrenzwerte als die in der 17. BImSchV vorgesehenen bzw.- den-bereits beantragten einzuhalten.

    Hierdurch ist den Möglichkeiten der Emissionsminderung, Verschärfungen geltender Immissionsrichstwerte und den Befürchtungen, die in den Einwendungen Ausdruck gefunden haben, in besonderem Maße Rechnung getragen worden.

    Dazu kommen als umweltentlastende Maßnahmen noch die StillIegung der Kessel 4 und 5, sowie die Emissionsminderung an der Restgasverbrennungsanlage (RVA) hinzu, die zu teilweise deutlichen Entlastungen bei einigen Luftschadstoffen wie SO2, NO2, Staub u. a. führen werden. Beim SO2 wird es im Vergleich zum gegenwärtigen Betriebszustand des Kraftwerkes und der RVA zu Entlastungen von derzeit 1.281 t/a auf dann ca. 290 t/a kommen, beim NO2 von derzeit 296 auf dann 183 t/a, beim Staub von derzeit 27 auf dann 16 t/a, beim Nikkel von derzeit 0,61 auf dann 0,31 t/a und beim Vanadium von derzeit 0,35 auf dann 0,18 t/a kommen. Auch wird die Belastung z. B. bei anderen metallischen Luftschadstoffen nicht in dem Maße auftreten, wie für die TAS allein prognostiziert, da ein bisher bereits vorhandener Teilstrom aus den Schwerölfeuerungen durch die StillIegung der Kessel 4 und 5 wegfällt. Im Ergebnis wird es auch zu einer geringfügigen Entlastung in der Summe der Schwermetalle nach §5 Abs.1 Nr.3 der 17.BImSchV kommen.

    Nachfolgend werden nun die insgesamt zu prüfenden Belange in diesem Verfahren anhand der erhobenen Einwendungen dargelegt. Dazu werden anhand der im Erörterungstermin zusammengefasst erörterten Einwendungen die einzelnen Bereiche hier dargestellt und die Gründe dargelegt, die die Bezirksregierung Weser-Erns zu der diesem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidung veranlasst haben:

    2.2.1 Verfahrensfragen       nach oben

    2.2.1.1 Neugegenehmigungs- oder ÄnderungsgenehmigurigsverfahrensiBeteiligung am VerfahrenlAuslegunglAntragsunterlagen       nach oben

    Die Frage, ob ein Neugenehmigungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, d. h. insbesondere nach dem Zweck der Anlage. Die sonstigen Verfahrensfragen richten sich nach den Vorschriften zum Genehmigungsverfahren aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz iV. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV.

    Einwendungen
    In den Einwendungen ist zusammengefasst vorgebracht worden, dass die Abfallverbrennungsanlage nicht als Änderung der Raffinerie zu genehmigen sei, sondern diese wie eine eigenständige Neuanlage zu beurteilen sei. Zudem sei die Beteiligung am Verfahren nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, weitere Veröffentlichungen und Beteiligungen würden für selbstverständlich gehalten. Die Auslegung sei im Obrigen in der Haupfferienzeit erfolgt, dies sei eine eklatante Verletzung von Sinn und Zweck der Genehmigungsverfahrensvorschriften. Weiterhin seien die Antragsunterlagen in der Gemeinde Salzbergen nicht korrekt gewesen, korrigierte Seiten seien nur in einer Unterlage ausgetauscht worden. Auch seien die Antragsunterlagen insgesamt nicht vollständig gewesen, so dass die Bevölkerung ihre Betroffenheit nicht ausreichend habe beurteilen können. Es fehlten z. B. Verfahrens-, Rohrleitungs- und Instrumentenfliessbilder und weitere für die Beurteilung notwendige Antragsinhalte.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Nach den Darlegungen in den Antragsunterlagen handelt es sich bei dem vorliegenden Projekt um den Ersatz vorhandener Kesselanlagen im Industriekraftwerk der Schmierstoffraffinerie Salzbergen durch einen abfallgefeuerten Dampferzeuger. Der neu hinzukommende abfallgefeuerte Kessel kann nach de hier vorgelegten Planung nicht allein betrieben werden, sondern ist verfahrenstechnisch in das Industriekraftwerk eingebunden. Die Antragstellerin hat plausibel dargelegt, dass für sie die Energieerzeugung für die Aufrechterhaitung der Produktionsverfahren im Vordergrund steht. Im Obrigen ist anzumerken, dass verfahrensrechtlich keine anderen Schritte durchgeführt worden wären, wäre das Vorhaben als Neugenehmigungsverfahren angesehen worden. Insoweit sind die Rechtschutzmöglichkeiten der Betroffenen durch die beantragte Änderungsgenehmigung nicht beschränkt worden.

    Die öffentliche Bekanntmachung hat in einem größeren Rahmen stattgefunden, als vom Gesetzgeber verfahrensrechtlich gemäß der 9. 81mSchV vorgesehen worden ist. Die Bezirksregierung hat diese umfangreichere öffentliche Bekanntmachung und Auslegung gewählt, um Betroffenen und Interessierten einen möglichst einfachen Zugang zu den Antragsunterlagen zu ermöglichen. Die Auslegung ist auch nicht bewusst in die Hauptferienzeit gelegt worden, sondern im Rahmen der durchzuführenden Auslegung ist eine Aufteilung in die Ferienzeit und in die Schulzeit sowohl für das Land Niedersachsen als auch für das Land Nordrhein-Westfaien vorgenommen worden. Die Ferienzeiten in den beiden Bundesländern haben sich 1999 aber nur unwesentlich überschnitten. Im Obrigen besteht kein Anspruch darauf, dass die Auslegung in der Schulzeit erfolgen muss.

    Die Antragsunterlagen sind nach Prüfung durch die Bezirksregierung für das Vorbscheidsverfahren ausreichend. Sie ermöglichen der Öffentlichkeit eine ausreichende Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens. Konkrete Detailunterlagen können in diesem Verfahren noch nicht vorgelegt werden, da es sich um ein Verfahren auf Vorbescheid handelt, d. h. nicht um ein Verfahren, bei dem bereits über die Errichtung oder den Betrieb der geplanten Anlage im Detail entschieden wird. Erst im Wege der Antragstellung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind die entsprechenden Detailplanungen, die über die Darlegungen der Auswirkungen des Vorhabens hinausgehen, vorzulegen ' Des Weiteren ist den Antragsunterlagen in detailliertem Umfang zu entnehmen, mit welchen Auswirkungen aufgrund der zusätzlichen Immissionen im Normalbetrieb und in Störfällen maximal zu rechnen ist. Entgegen der im Erörterungstermin von der Genehmigungsbehörde (Herr Kampshoff) abgegebenen Mitteilung, ist in den Auslegungsexemplaren in Salzbergen und Rheine auch die beantragte Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich Emissionen und Immissionen enthalten gewesen, d. h. das Antragsschreiben vom 31.05.1999 mit ausgelegt worden. Im Übrigen ist den Antragsunterlagen detailliert zu entnehmen, welche Emissionen aus der TAS abgegeben werden und welche zusätzlichen Immissionen, verursacht durch die TAS, zu erwarten sind, so dass jedem Einsichtnehmenden der Umfang der Auswirkungen ersichtlich war, was durch die z.T. sehr detaillierten Einwendungen auch deutlich geworden ist.

    Zudem würde sich auch nichts in Bezug auf die Frage einer weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung ändern, wenn allein über die Standortfrage entschieden worden wäre.

    Die durchgeführte Auslegung und die Bekanntmachung entsprechen somit den Anforderungen des Immissionsschutzrechts.

    2.2.2 Vorläufiges positives Gesamturteil hinsichtli.ch a.Iler Genehrnigungsvoraussetzungen:       nach oben

    Dem Vorhaben dürfen keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die insoweit zu prüfenden Genehmigungsvoraussetzungeh ergeben sich aus § 6 BimSchG und sind mit den Einwendungen aufgegriffen worden.

    2.2.2.1 Immissionsvorbelastung/Vollständligkeit der UVU:       nach oben

    Zur Feststellung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens war es notwendig, den zu betrachtenden Untersuchungsraum festzulegen und der Antragstellerin den Untersuchungsrahmen vorzugeben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem BImSchG, der TA Luft und dem UVPG.

    Einwendungen:
    In den Einwendungen ist vorgebracht worden, dass die UVU unvollständig sei, da Vorbelastungswerte errechnet und nicht Vor-Ort gemessen worden seien. Auch mache die hohe Krebsrate in Hauptwindrichtung der Raffinerie Sorge und es stelle sich die Frage, ob es Informationen über die aktuellen Belastungen durch die SRS gebe. Zudem seien umfangreiche Bodenuntersuchungen notwendig und sonstige Untersuchungen seien Vor-Ort vorzunehmen.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Es ist festzuhalten, dass gern. § 4 e der 9. BImSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben den Unterlagen eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1 a der 9. BimSchV genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwirkungen beizufügen ist, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist. Die Bezirksregierung Weser-Ems hat nach dem Scoping-Termin am 25.03.1999 die vorläufigen Untersuchungsrahmen festgelegt. Hierzu hat sie die Vorschläge der Antragstellerin zum Untersuchungsumfang, die Ergebnisse des Scoping-Termins und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Umweltverbände geprüft und ausgewertet.

    Bezogen auf die Vorbelastungssituation ist festzuhalten, dass die Festlegung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens berücksichtigt, dass die Belastung durch die TAS für jeden zu betrachtenden Schadstoff unter 1 % des jeweils zugrunde zu legenden Bewertungskriteriums liegen wird und die Voraussetzungen der Nr. 2.6.1.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) erfüllt sind. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der TA Luft und erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine Zusatzbelastung von unter 1 % der zugrunde zu legenden Bewertungskriterien zu keiner relevanten Veränderung der Belastungssituation führt und daraus dann gesundheitliche Risiken bzw. eine Risikoerhöhung praktisch nicht abzuleiten sind.

    Die TA Luft sieht hierzu detailliert Folgendes vor: Gemäß 2.6.1.1 TA Luft ist die Bestimmung von Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn

    1. die über Schornsteine nach 2.4. TA Luft abgeleiteten Emissionen bestimmte in der Tabelle zu Ziff. 2.6.1.1 festgelegte Massenströme nicht überschreiten und
    2. die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen gering sind (in der Regel weniger als 1 /10 der in der Tabelle zu Ziff. 2.6. 1. 1 festgelegten Massenströme betragen),

    soweit nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder hoher Vorbelastungen sich etwasanderes ergibt. Hinsichtlich der Vorbelastungen führt die TA Luft unter 2.6.2.1 aus, dass die Antragstellerin von Immissionsmessungen für die Beurteilungsflächen freigestellt werden kann, für die durch Rechnung oder aus Messungen festgestellt wird, dass die Kenngröße für die Vorbelastung weniger als 60 % des Immissionswertes; nach Ziff. 2.5 der TA Luft beträgt. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin geführt. Die berechneten Vorbelastungen sind plausibel, da die ImmissionsvorbeIastungsabschätzung auf der Basis gemessener Belastungen vergleichbarer Standorte unter Hinzuziehung der Luftreinhalteplanung in Nordrhein-Westfalen für den Sektor 6/Münster erfolgt ist und auf diese Werte die Immissionsbelastungen durch die Raffinerie und den Motorenprüfstand aufsummiert worden sind, somit die Vorbelastungen eher überschätzt werden. Anhaltspunkte für eine besondere örtliche Lage oder hohe Vorbelastungen sind auch nicht vor dem Hintergrund der diskutierten Krebsfälle gegeben. Nach den dazu durchgeführten Untersuchungen des Landkreises Emsland unter Hinzuziehung des Nds. Landesamt für ökologie, des Nds. Landesgesundheitsamtes und des Staatl. Gewerbeaufsichtsamtes Osnabrück lassen sich keine Hinweise finden, wonach örtliche oder überörtliche Emittenten Verursacher besonderer Luftschadstoffbelastungen sind, die zu einer signifikant erhöhten Krebsrate geführt haben könnten.

    Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass es keine Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch krebserzeugende Luftschadstoffe in der TA Luft gibt. Ausgenommen hiervon ist Cadmium, für das die TA Luft einen Immissionswert von 40 ng/m3 vorsieht, der aber nicht mehr von der Bezirksregierung Weser-Ems herangezogen wird, da er deutlich über den vorsorglich vorgeschlagenen Zielwert des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von 1,7 ng/m3 liegt. Die Bewertungen hier beziehen sich auf den schärferen Wert von 1,7 ng/m3 für Cadmium.

    In der TA Luft ist unter 2.2.1.3 für Schadstoffe, für die Immissionswerte nicht festgelegt sind, ausgeführt, dass eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich ist, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Prüfung dient dazu, festzustellen, zu weichen Einwirkungen die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen im Beurteilungsgebiet führen und der Beurteilung, ob diese Einwirkungen als Gefahren, erheblichen Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft anzusehen sind, wobei sich die Beurteilung nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Für Schadstoffe, für die keine Immissionswärte in der TA Luft aufgeführt sind, hat der LAI zum einen Kriterien für die hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne der Ziff. 2.2.1.3 TA Luft aufgeführt, zum, anderen aber auch Bagatellgrenzen festgelegt, bei deren Unterschreitung im Regelfall die Sonderfallprüfung im Sinne der Ziff. 2.2.1.3 TA Luft entfallen kann. Als Bagatellgrenze bzw. Irrelevanzkriterien sind u. a. angegeben worden, dass

    • die Immissionszusatzbelastung bei <= 1 % von anerkannten Wirkungsschwellenwerten liegt,
    • bei kanzerogenen Schadstoffen das rechnerische Risiko der Zusatzbefastung durch den entsprechenden Schadstoff <= 1 : 106, berechnet für lebenslange Dauerbelastung und bezogen auf den höchst belasteten Aufpunkt außerhalb des Werksgeländes beträgt.

    Diese Kriterien gelten, wie. bereits ausgeführt, auch für krebszeugende Luftschadstoffe und stellen anerkannte Maßstäbe für den Verzicht auf eine Sonderfallprüfung dar, da das rechnerische Krebsrisiko von 1 : 106 als praktisch vernachlässigbares Risiko angesehen wird und unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt.

    Aus dem vg. ergibt sich eine hinreichende Begründung dafür, dass Vorbelastungsmessungen nicht durchzuführen waren und sind, da die v.g. Voraussetzungen zum Verzicht auf Vorbelastungsmessungen hier vorliegen. Angaben zu aktuellen Emissionen der SRS sind aufgrund durchzuführender Emissionsmessungen vorhanden. Immissionsbeiastungsmessungen sind ebenso wie Bodenuntersuchungen aus den o. g. Gründen nicht durchgeführt worden.

    Demgegenüber fällt vielmehr ins Gewicht, dass derzeitige Belastungen durch Luftschadstoffe durch die Außerbetriebnahme der Kessel 4 und 5 und die geplante Emissionsminderung an der Restgasverbrennung zu deutlichen Senkungen der Emissionsfrachten für SO2, NO2, Staub, Nickel und Vanadium führen werrden. Dies führt insbesondere beim SO2 zu einer deutlichen Senkung der Immissionsgesamtbeiastung, auch bei Berücksichtigung. der Zusatzbelastung durch die TAS, wie in der Immissionsprognose des Technischen Oberwachungsvereins ausgeführt. Die Ausführungen zur Notwendigkeit der Vorbelastungsmessungen haben sich hierauf nicht bezogen, sondern auf die Zusatzbelastung durch die TAS allein. Auch bisher in geringerem Umfange emittierte weitere metallische Schadstoffe und Dioxine aus den Schwerölfeuerungen fallen weg mit der Stilliegung der Kessel 4 und 5, was die Zusatzbelastungen durch die TAS ebenfalls relativiert, hier aber nicht weiter betrachtet wird.

    Zusammenfassend ist der Schluss zu ziehen, dass nach Nr. 2.2.1.3 TA Luft für eine S onderfallprüfung kein Raum ist, da aufgrund der plausiblen Immissionsprognose dargelegt ist, dass bei Einhaltung der hier geforderten Emissionsbegrenzungen durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können und darüber hinaus die hier beantragten bzw. vorge 1 gebenen Emissionsgrenzwerte sich noch deutlich unter den gesetzNch Geforderten der 17 BimSchV bewegen und zudem bei einigen Schadstoffen eine Entlastung bewirkt wird.

    2.2.2.2 Immissionsprognose:       nach oben

    Die Prognose der zu erwartenden Zusatzbelastungen ist nach den Vorgaben der TA Luft, Ausbreitungsrechnung nach Anhang C, vorzunehmen.

    Einwendungen:
    Zu der vorgenommenen Immissionsprognose ist in den Einwendungen zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht worden, dass die Auswirkungen der Anlage, die als nicht erheblich bezeichnet würden, in Wirklichkeit mittelgroß'seien, zahlreiche Schadstoffe,freigesetzt würden, die auch auf das Gebiet der Stadt Rheine, Kreis Steinfurt, Gemeinde Spelle usw. niedergehen würden und es notwendig sei, allein die von der TAS ausgehenden Emissionen darzustellen. Der Schornstein sei auch bewusst höher gebaut worden, um durch eine breite(e Verstreuung die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten zu verhindern. Die nasse jDeposition von Schadstoffen und die Verwehung von Stäuben sei nicht erfasst, Abstände des Immissionsmaximums zu den Schornsteinen sollten einschl. der Immissionskenngrößen angegeben sein.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Bei der Betrachtung der TAS allein wird es zu zusätzlichen Immissionen in der Umgebung des geplanten Vorhabens kommen. Die von der TAS verursachten Zusatzbelastungen sind zutreffend mit dem Ausbreitungsmodell der TA Luft-, Anhang C, ermittelt worden. Gleichzeitig ist in der Immissionsprognose plausibel dargelegt worden, dass für die Schadstoffe, bei denen durch die Außerbetriebnahme der Kessel 4 und 5 und der Emissionsminderung an der Restgasverbrennungsanlage die Emissionsmassenströme reduziert werden, auch z. T. deutliche Verbesserungen bei der ImmissionsbeIastung hervorgerufen werden. Dies gilt zumindest für Schwefeldioxid. Es ist auch eine geeignete Wetterstatistik zugrunde gelegt worden, da sich die Station Bentlage nur ca. 5 km von der geplanten Anlage entfernt befindet. Besondere meteoroiogische oder klimatische Bedingungen am Standort sind nicht gegeben, eine Beeinflussung der ungestörten Ausbreitung der über den Kamin abgegebenen Luftschadstoffe ist nicht zu erkennen, wie durch die Analyse des Windfeldes mit dem Strömungsmodell MISKAM belegt worden ist. Die Wahl der Höhe des Schornsteins von 70 m diente auch nicht dazu, die Oberschreitung von Immissionsgrenzwerten zu verhindern, sondern eine bessere Ableitung der über den Schornstein abgegebenen Immissionen zu bewirken. Die nasse Deposition von Schadstoffen wurde tatsächlich erfasst, wie der Immissionsprognose entnommen werden kann. Relevante Verwehungen von Stäuben sind nicht zu erwarten, da die gehandhabten Stoffe in geschlossenen Behältnissen oder in der geschlossenen Anlage gelagert und gehandhabt werden. Die Immissionen der TAS allein in den benachbarten Kommunen werden noch deutlich unter den maximalen Zusatzbelastungen in der Gemeinde Salzbergen liegen und die sogenannte Irrelevanzschwelle ebenfalls deutlich unterschreiten. Die vorgelegte Immissionsprognose liefert daher eine geeignete Grundläge für die vorzunehmenden Bewertungen der Auswirkungen des geplanten Vorhabens, d.h. der TAS allein.

    2.2.2.3 Anlagentechnik, Abluftreinigungstechniken, Stand der Technik, technische Verfahrensalternativen:       nach oben

    Die Anlagentechnik, Abluftreinigungstechniken und der Stand der Technik sind nach den Vorgaben der Verordnung,über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BimSchV - und den Regelwerken des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), hier insbesondere der VDI 3460 Thermische Abfallbehandlungu, zu beurteilen.

    Einwendungen:
    In den Einwendungen ist zusammengefasst im Wesentlichen vorgetragen worden, dass die Anlage nur in wenigen Parametern die Grenzwerte der 17. BlmSchV unterschreite und nicht dem Stand der Technik entspreche, da sie mehr Schadstoffe emittiere als nach dem Stand der Technik möglich. Für Staub werden in den Einwendungen schärfere Grenzwerte gefordert, ebenso wird die Bestimmung der Partikelgröße gefordert. Derzeit mögliche Werte im Abgas seien verbindlich vorzugeben, zudem sei eine Anpassung an den jeweiligen den Stand der Technik entsprechenden Grenzwerten verbindlich aufzunehmen. Auch seien die verbleibenden ölbefeuerten Kessel so umzurüsten, dass sie ebenfalls den Anforderungen der 17. BImSchV entsprächen. Des Weiteren seien Verfahrensalternativen nicht ausreichend berücksichtigt worden, z. B. die Technik SCR anstatt SNCR. Bei der Verbrennung von Abfällen werde im Obrigen auch mehr Energie zerstört, als bei der Herstellung der Produkte aufgewandt werde, das Klimaproblem werde durch die CO2-Freisetzung verschärft.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Zunächst die festzuhalten, dass der Stand der Technik durch die rechtlichen Vorgaben der 17. BImSchV definiert wird, nicht durch die technischen Möglichkeiten, die insgesamt darüber hinaus gegeben sein können. Dies gilt auch in Bezug auf die Anforderungen zur Abgasreinigung und zur Emissionsbegrenzung. Die Antragstellerin hat aber bereits mit dem Antrag auf Vorbescheid schärfere Emissionsgrenzwerte als die der 17. BImSchV beantragt. Mit der in den Antragsunterlagen beschriebenen Abgasreinigungstechnik lassen sich diese Werte auch sicher einhalten und z. T. deutlich unterschreiten, wie Messungen an vergleichbaren Anlagen vielfach belegt haben.

    Die Antragstellerin hat u. a. mit Blick auf diesen Sachverhalt, die vorgebrachten Einwendungen und sich verschärfende Immissionsgrenzwerte noch niedrigere Emissionsgrenzwerte akzeptiert, nämlich die in Nebenbestimmung 1. festgelegten.

    Nach hiesiger Einschätzung werden auch diese Emissionsgrenzwerte im Dauerbetrieb noch deutlich unterschritten, insbesondere hinsichtlich der Staubemissionen, Dioxinen und Staubinhaltsstoffen, wie den Metallen, da das Flugstromverfahren in Verbindung mit dem Gewebefilter eine die Anforderungen an den Stand der Technik erfüllende Abgasreinigungstechnik darstellt.

    Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub, Nickel und Vanadium ist zudem plausibel dargelegt und mit den Nebenbestimmungen festgelegt worden, dass sich die Frachten erheblich reduzieren werden. Für Staubemissionen wird zu dem die Messung des Feinstaubanteils in der Nebenbestimmung 17. gefordert, d. h. die entsprechende Einwendung umgesetzt.

    Die verbleibenden schwerölgefeuerten Kessel können nicht mit den Grenzwerten der 17. BImSchV belegt werden, da hierfür verbindlich die Emissiärisanforderungen der 13. BlmSchV gelten, so dass zumindest bezogen auf Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Staub bei nicht vollständiger Auslastung der TAS auch zukünftig gegenüber dem Betrieb der TAS höhere Emissions- und damit auch Immissionswerte gegeben sein werden. D. h., werden die verbleibenden Kessel 6 und 7 in stärkerem Maße in Anspruch genommen als geplant, weil z. B. die Müllmengen für den Volliastbetrieb der TAS nicht reichen, dann werden auch die Frachten für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Staub entsprechend ansteigen, ohne dass hiergegen rechtliche oder tatsächliche Bedenken zu erheben wären.

    Verfahrensalternativen sind nach den Darlegungen'in den Antragsunterlagen geprüft worden. Bekanntlich läßt sich mit der SCR ein größerer Stickoxidminderungsgrad erreichen, wie .mit der SNCR. Allerdings entspricht auch die SNCR dem Stand der Technik und hält den Grenzwert der 17. BlmSchV von 200 mg/m3 sicher ein. Dies wird u. a.. dadurch dokumentiert, dass die Antragstellerin einen niedrigeren Grenzwert von 150 mg/m3 beantragt hat und 100 mg/m3 als Zielwert anstrebt. Rechtliche Gründe für die Forderung der SCR sind somit nicht gegeben, zudem: ist auch die Verhältnismäßigkeit nicht zwingend erkennbar ' da für eine SCR Mehrkosten von mehreren Mio. DM einzuplanen wären und die dadurch erreichte Minderung nicht im vergleichbaren Verhältnis steht. Darüber hinaus ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die mit der SCR u. a. zu mindernden Stickoxidemissionen durch den Ersatz der Kessel 4 und 5 durch die TAS bereits deutlich verringert werden. s' Die Anpassung der Emissionsbegrenzungen an den Stand der Technik mittels Nebenbestimmungen ist nicht erforderlich und rechtlich auch nicht möglich, da zum einen eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt und zum anderen bei entsprechenden Rechtsänderungen die Anpassung entweder durch gesetzliche Forderung erfolgt oder über eine nachträgliche Anordnung gern. § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die zuständige Behörde möglich ist.

    Der Anteil der geplanten Anlage an der CO2-Emissionsfracht der Bundesrepublik Deutschland ist vernachlässigbar gering. Zu beachten ist auch, dass die Ablagerung der Abfälle auf einer Deponie ebenfalls zu CO2-Emissionen vergleichbarer Größenor ' dnung führen würden, da die organischen Stoffe auf der Deponie schrittweise umgewandt werden. Insoweit ist tatsächlich durch die Verbrennung keine Verschärfung des Klimaproblems gegeben, vielmehr wird eine Entlastung insgesamt hervorgerufen, da der Einsatz fossiler Energieträger, hier Schweröl, durch den Einsatz von Abfällen vermieden wird.

    2.2.2.4 Toxikologie:       nach oben

    Die möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Ernissionen aus der TAS sind nach den rechtlichen Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i. V. m. der TA Luft und sonstigen anerkannten Beurteilungskriterien zu werten, wobei hier wiederum die Zielwerte des LAI zu nennen sind, die für nicht in der TA Luft genannte Luftschadstoffe herangezogen werden. Die vg. Beurteilungskriterien sind auch geeignet, wie im Folgenden dargestellt wird. Zusammengefasst werden hier die Bewertungen für die Luftschadstoffe, für Auswirkungen auf die Nahrungskette, für die als unbekannte Schadstoffe genannten Stoffe, für die Schadstoffbelastung durch Störfälle, für den Einfluss des Abfallartenkataloges auf die Schadstofffrachten und die Gefahren durch Transportvorgänge.

    2.2.2.4.1 Bewertung der Luftschadstoffe       nach oben

    Einwendungen
    In den Einwendungen zu diesem Unterpunkt ist zugesammengefasst im Wesentlichen vorgetragen worden, dass das angewandte Schwellenwertkonzept nicht akzeptabel sei und hier strengere Maßstäbe gelten müssten, die zum Maßstab genommene TA Luft Gesundheitsgefährdungen nicht ausschließe und synergetische Effekte zu berücksichtigen seien. Durch die Anlage werde es auch zu gesundheitlichen Gefährdungen kommen, die Grenzwerte seien auch nicht ausreichend zum Schutz z. B. von Kindern und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit werde verletzt. Bei den emittierten Substanzen handele es sich im Obrigen um solche mit mutagenen, kanzerogenen bzw. cokanzerogenen oder toxischen Eigenschaften, bei denen eine additive Belastung befürchtet werde. Bei den krebserzeugenden Stoffen seien die kumulaltiven Effekte der Freisetzung sowie der Aufnahme über verschiedene Pfade nicht betrachtet worden, es sei nicht sichergestellt, dass aufgetretene Krebsraten nicht weiter erhöht würden. Für Salzbergen sei ein Krankenmelderegister zu erstellen.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Bei den Maßstäben der TA Luft handelt es sich ebenso wie bei den Zielwerten des LAI um anerkannte Beurteilungsmaßstäbe für die Bewertung der Wirkung von Luftschadstoffen. Durch den Betrieb der geplantenTAS wird es zu zusätzlichen Immissionen in der Umgebung der geplanten Anlage kommen, wobei die Belastungen durch die TAS allein, ohne Berücksichtigung der Verminderung der derzeitigen Immissionsvorbelastung durch die Stilllegung der Kes'sel 4 und 5 und Emissionsminderung an der RVA, allerdings bereits jeweils unterhalb von 1 % der zugrunde zu legenden Beurteilungskriterien bleiben werden, wie in der nachfolgenden zusammenfassenden Darstellung in Tabellenform dargelegt ist. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Belastungen durch die TAS allein, d.h. die Stillegung der Kessel 4 und 5 und die Emissionsminderung an der Restgasverbrennung werden nicht berücksichtigt. Die Belastung durch die TAS stellt, wie in der toxikologischen.Bewertung der Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten TAS nachvollziehbar dargelegt, eine aus toxikologischer Sicht nicht relevante Veränderung der Schadstoffbelastung dar, da sich die zusätzlichen Risiken für alle betrachteten Stoffe im Bereich oder deutlich unterhalb des statistischen Hintergrundrisikos bewegen werden.

    Dies wird auch durch hier vorliegende Erkenntnisse aus vergleichbaren Verfahren belegt und kann anhand des folgenden Stoffbeispiels dargelegt Werden.

    Die prozentual bezogen auf das Beurteilungskriterium höchste Zusatzbelastung ist für Cadmium zu erwarten, wo die Zusatzbelastung ca. 1 % des Bewertungskriteriums von 1,7 ng/m3 beträgt, d. h. 0,018 ng/m3. Durch diese Zusatzbelastung wird sich die abgeschätzte Vorbelastung von maximal 1,0 ng/m3, auf eine Gesamtbelastung von 1,018 ng/m3 erhöhen. Die Aufnahme von Cadmium, d. h. die Cadmium-Belastung erfolgt im Wesentlichen über die Nahrung. Die tägliche Cadmium-Aufnahme (Männer) durch Nahrungsmittel beträgt im Mittel ca. 30.000 ng/Tag. Durch Inhalation bei einer Belastung von 1,0 ng/m3, einer angenommenen 100-%igen Deposition und Resorption bei 20 m3 Atemluftvolumen/Tag beträgt die Cadmium-Aufnahme über dem Luftweg 20 ng. Durch die Zusatzbelastung von 0,018 ng/m3 erhöht sich dieser Wert um 0,36 ng.

    Die Cadmium-Aufnahme von 30 µg/Tag wird durch Inhalation bei der Vorbelastung von 1,0 ng/m3 somit auf 30,020 µg/Tag erhöht. Durch die Zusatzbelastung von 0,018 ng/m3 wird sich dieser Wert dann auf 30,02036 µg/Tag erhöhen. Durch Rauchen werden zum Vergleich bei einem Zigarettenkonsum von 20 Zigaretten/Tag ca. 2.000 - 4.000 ng aufgenommen.

    Durch die prognostizierte Zusatzbelastung von 0,018 ng/m3 ist ein gesundheitliches Risiko somit praktisch nicht ableitbar, zumal sich bei ein Anwendung des vom LAI festgesetzten "unit risk" von 1,2 x 10-2 pro 1 µg CD/m3 ein Krebsrisiko von 2,3 X 10-7 , d. h. 2 - 3 Krebsfälle auf 10 Millionen Personen ergibt und dies z. B. auch deutlich unter dem Risiko liegt, während einer Lebenszeit von 70 Jahren durch Blitzschlag tödlich getroffen zu werden. Gleiches gilt für die anderen zu betrachtenden Zusatzbelastungen.
    Diese Gegenüberstellung zeigt die Bedeutung der vom LAI vorgeschlagenen Zielwerte und Irrelevanzkriterien auf, darf aber nicht als Bagatellisierung von Gefahren durch Luftschadstoffe missverstanden werden. Die Emissionsminderung und die Verminderung der Luftschadstoffbelastung muss das Ziel des Immissionsschutzes bleiben. Diese Gegenüberstellung kann aber die Verhältnisse der jeweiligen Belastungen und Belastungspfade klarstellen, zumal es sich hierbei auch um eine konservative Abschätzung handelt, die für die maximale Immissionszusatzbelastung gilt und zu geringeren Belastungen hin auch entsprechend abnimmt.

    Auch am Beispiel des Schwebstaubes wird die Geringfügigkeit der prognostizierten Zusatzbelastung deutlich. Beim Schwebstaub beträgt die prognostizierte Zusatzbelastung <= 0,01 µg/m3 bei dem ursprünglich beantragten Jahresgrenzwert von 5 mg/m3. Diese prognostizierte Zusatzbelastung verringert sich auch rechnerisch durch die mit der Nebenbestimmung 1. festgesetzte weitere Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub auf 5 mg/m3 als Tagesmittelwert und 3 mg/m3 als Jahresmittelwert. Die Europäische Gemeinschaft hat für Schwebstaub Immissionswerte festgelegt, die deutlich niedriger liegen, als die der TA Luft. Im Jahre 2010 gilt danach der Immissionswert von 20 µg/m3. Auch bezogen auf diesen verschärften Immissionswert stellt die Zusatzbelastung von < 0,01 µg/m3 eine unbedeutende und die Vorbelastung nicht toxikologisch relevant erhöhende Belastung dar. Mit nachweisbaren Risikoerhöhungen ist diese Zusatzbelastung nicht in Verbindung zu bringen.

    Insgesamt ist festzuhalten, dass bei den in diesem Bescheid getroffenen Emissionsbegrenzungen die Belastungen, die allein durch die TAS verursacht werden, bei < 1 % der jeweiligen Bewertungskriterien liegen werden und die Vorbelastung somit nicht in einer aus gesundheitlicher Sicht bedenklichen Weise erhöhen werden. Festgesetzte Schutzwerte werden auch bei den Gesamtbelastungen durch keinen Luftschadstoff überschritten.

    Darüber hinaus wird es für S02, Ni und V zu Verringerungen der Belastungen im gesamten Beurteilungsgebiet und für N02 und Staub im überwiegenden Teil des Beurteilungsgebietes kommen. Die Emissionsfrachten werden insgesamt für vg. Stoffe verringert. In der Summe werden auch die Frachten der Schwermetalle insgesamt abnehmen, wie ein Vergleich mit den Emissionen der derzeit betriebenen Kesselanlage zeigt. Es wird aber voraussichtlich eine Verschiebung im Spektrum der Schwermetalle geben, d.h die Belastung mit Nickel und Valiadium wird abnehmen, während die Belastung mit anderen Schwermetallen ggfs. zunimmt. Dies ist allerdings von den tatsächlichen Betriebswerten abhängig.

    Eine Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit findet nicht statt, da gesundheitsschützende Immissionswerte eingehalten werden und durch die geplante TAS auch unter Beachtung der Vorbelastungen keine gesundheitsrelevanten Veränderungen hervorgerufen werden. Die Zielwerte des LAI, die der Begrenzung des Krebsrisikos durch Luftschadstoffe dienen, werden weiterhin unterschritten und jeweils zu weniger als 1 % des zug-runde gelegten Bewertungskriteriums erhöht.

    Auch Risikogruppen werden durch die geplante Anlage nicht in relevanter Weise betroffen, wobei auch kumulative Effekte mit berücksichtigt worden sind. Dies ist das plausible Ergebnis der toxikologischen Bewertung der zusätzlichen Belastungen.

    Ein Krankenmelderegister für Salzbergen kann im Rahmen des hier durchzuführenden Verfahrens nicht umgesetzt werden.

    2.2.2.4.2 Auswirkungen auf die NahrungsketteiSchadstoffanreicherung       nach oben

    Einwendungen
    Mit den Einwendungen ist vorgetragen worden, dass die Schadstoffanreicherungen auf ,70 Jahre zu berechnen seien, da ein Menschenleben 70 und nicht 30 Jahre dauere. Dioxine, Furane und Schwermetalle seien zudem außerordentlich toxische Substanzen, die sich in der Nahrungskette anreichern würden. Andernorts hätten solche Anreicherungen bereits dazu geführt, dass Lebensmittel als Sondermüll zu entsorgen gewesen seien. Bei Grundwasseruntersuchungen seien im Ubrigen überhöhte Konzentrationen an Mangan, Nickel ebenso wie an organischen Verbindungen gefunden worden. Die Stoffherkunft und deren Gefahrenpotential seien nicht ausreichend berücksichtigt worden..

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Auch relevante Anreicherungen in der Nahrungskette sind aufgrund der geringen Zusatzbelastungen durch die TAS und der Verringerung von Immissionsbeiastungen für einige Schadstoffe durch die Stilllegung der Kessel 4 und 5 nicht zu erwarten. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der jeweiligen toxischen Potentiale.

    Zudem sind im toxikologischen Gutachten Schadstoffaufnahmen bei einer Lebenserwartung von 70 Jahre zugrunde gelegt worden. Anhand der Darlegungen z. B. für Cadmium läßt sich die Relevanz der zusätzlicheq Schadstoffaufnahme über die Nahrungskette nochmals nachvollziehen. Nach dem plausiblen Darlegungen im toxikologischen Gutachten würde es durch die. Zusatzbelastungen beim Cadmium zu einer zusätzlichen Schadstoff aufnahme über die Nahrungskette von 0,002 µg/kg x d kommen bei einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge von 1,2µg/kg Körpergewicht. Diese zusätzliche Aufnahme ist unter konservativen Annahmen abgeleitet worden, d. h. zum Beispiel ausschließlicher Verzehr von Nahrungsmitteln, die am maximalen Aufpunkt der Immissionen der geplanten TAS produziert werden, und als sehr gering und toxikologisch unbedenklich einzustufen.

    Auch die toxikologische Beurteilung der Zusatzbelastung durch direkte Aufnahme von Stoffen durch Hand-zu-Mund-Kontakt bei, Kindern kommt zu dem Ergebnis, dass die Zusatzbelastungen über diesem Aufnahmepfad zu geringen täglichen Belastungen führt, so dass auch hier aus toxikologischer Sicht keine Bedenken formuliert werden können.

    Insgesamt ist dieses Ergebnis auch plausibel beim Vergleich der prognostizierten Zusatzbelastungen mit den als unbedeutet eingestuften Zusatzbelastungen gern. Anhang A der TA Luft bzw. den zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade nach der Bodenschutzverordnung. Gesundheitlich bedenkliche Anreicherungen in der Nahrungskette sind somit nicht zu erwarten.

    2.2.2.4.3. Unbekannte Stoffe       nach oben

    Einwendungen
    Zu diesem Punkt ist in den Einwendungen vorgetragen worden, dass im Gegensatz zu den Emissionen aus den jetzigen Anlagen, die TAS unbekannte Schadstoffe emittieren werde, deren Gefährdungspotential wesentlich höher sei. Bei der Müllverbrennung würden zudem Dioxine und eine Vielzahl unerforschter Gifte entstehen, die von der TA Luft nicht erfasst seien. Auch seien Xeno-Östrogene nicht berücksichtigt.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Zu den vg. Einwendungen ist festzuhalten, dass die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV durch die Grenzwerte für Gesamtstaub und seine Inhaltsstoffe und organische Stoffe die nicht bekannten Stoffe bzw. nicht explizit genannten Schadstoffe berücksichtigt. Unbekannte organische Schadstoffverbindungen sind durch den Grenzwert für organische Stoffe berücksichtigt worden und an anderen Anlagen untersucht worden.

    Messungen an der MVA Biebesheim haben dabei ergeben, dass die dort gemessenen Schadstoffverbindungen nicht in solchen Konzentrationen aufgetreten sind, dass eine erhebliche ImmissionszusatzbeIastung zu erwarten wäre und zudem die dort zz. der Messung vorhandene Abgasreinigungstechnik nicht die für die TAS in Salzbergen geplante Leistungsfähigkeit hatte, wie anhand der Dioxin- und Furankonzentrationen festgestellt werden kann. Darüber hinaus sind die Messungen an einer Sonderabfallverbrennungsanlage erfolgt, was nach hiesiger Einschätzung aber keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Ergebnisse hatte. Im Übrigen ist die geplante Abgasreinigung für die TAS gerade geeignet als Filter für organische Verbindungen, da sie speziell durch die Aktivkokseindüsung z. B. auch Dioxine und Furane und andere organische Verbindungen aus dem Abgasstrom herausfiltern wird.

    2.2.2.4.4 Schadstoffbeiastung durch Störfälle       nach oben

    Einwendungen
    Mit den Einwendungen ist zu diesem Punkt vorgetragen worden, dass die Auswirkungen von Störfällen nicht ausreichend dargestellt seien. Im Falle eines Bunkerbrandes könnten unkontrolliert und ungereinigt Schadstoffe entweichen, die die Gesundheit gefährden könnten.

    Die Technik sei im Übrigen nicht immer kontrollierbar, wie auch unkontrollierte Freisetzungen in der Vergangenheit gezeigt hätten.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    In der Sicherheitsbetrachtung des TÜV Nord Antagentechnik für die TAS sind Betrachtungen von Störfallauswirkungen vorgenommen worden, bei denen es sich um abdeckende Szenarien hinsichtlich einer möglichen Umgebungsgefährdung handelt. Die Darlegungen sind auch plausibel und decken nach hiesigen Erkenntnissen auch die größtmöglichen Auswirkungen von Störfällen ab, d. h. Störfälle mit weitergehenden Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

    Bei den Störfallszenarien ist auch das Entweichen von ungereinigten Abluftströmen berücksichtigt worden.

    Hierzu ist festzuhalten, dass es im Falle eines sogenannten Dennoch-Störfalles unter konservativen Annahmen zu Belastungen Mit S02 und, CO kommen kann, bei denen die ERPG2-Werte überschritten werden. Sie können danach Konzentrationsbereiche erreichen, für die gesundheitliche Risiken nicht mehr ausgeschlossen werden können.

    Mit den vorgesehenen umfangreichen sicherheitstechnischen Maßnahmen zur Vermeidung und Beschränkung von Störfallauswirkungen, die durch die Nebenbestimmungen zu diesem Bescheid noch ergänzt worden sind, wird eine umfangreiche Störfallvorsorge gewährleistet. Messungen bei Bunkerbränden an anderen Anlagen haben im Übrigen auch ergeben, dass die tatsächlichen Schadstoffbelastungen weder die Bezugswerte nach TA Luft als Kurzzeitwerte noch die Langzeitimmissionsgrenzwerte der TA Luft erreicht haben.

    Ziel der Maßnahmen zur Vermeidung und Begrenzung der Störfallauswirkungen ist es aber, Störfälle mit Auswirkungen in der Nachbarschaft gänzlich zu unterbinden, wobei auch die Erfahrungen aus bereits aufgetretenen Bunkerbränden mit Außenwirkungen berücksichtigt worden sind. Als günstige Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ist am Standort in Salzbergen das Vorhandensein einer Werksfeuerwehr bei der SRS anzusehen, die auch schnellstmöglich benachrichtigt werden kann, sollte es tatsächlich zu einem Bunkerbrand kommen. Dadurch lassen sich weitergehende Auswirkungen für die Nachbarschaft vermeiden. Auch die im Nachgang zum Erörterungstermin angestellten Untersuchungen zu möglichen kumulativen Wirkungen von Reizgasen zeigen, dass es bei den angenommenen realistischen Störfallszenarien nicht zu solchen Immissionskonzentrationen kommen wird, die als eine Gefahr im Sinne der Störfallverordnung einzustufen wären.

    2.2.2.4.5 Abfallartenkatalog, Einfluss auf Schadstofffrachten       nach oben

    Einwendungen
    In den Einwendungen ist zusammengefasst im Wesentlichen vorgetragen worden, dass der Abfallkatalog die Verbrennung von Sonderabfällen nicht ausschließe und sich dadurch die Schadstofffracht der Abgase stark erhöhen werde. Die Verbrennung von Sonderabfällen dürfe nicht zugelassen werden. Es sei im Übrigen eine Abfallkapazität je Abfallschlüsselnummer festzulegen und eine Eingangskontrolle für die angelieferten Abfälle zu fordern. Auch seien die genannten Konzentrationen an Schadstoffen im Abfall als sehr kritisch anzusehen.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Der Abfallartenkatalog aus den Antragsunterlagen enthält keine als Sonderabfälle eingestuften Abfälle. Auch ist es nicht geplant gewesen, Sonderabfälle oder Abfälle aus der Produktion der Raffinerie in der TAS einzusetzen. Im Übrigen ist dies mit den Nebenbestimmungen zu diesem Vorbescheid untersagt worden. Des Weiteren ist der Einsatz von Monochargen an PVC-haltigen Abfällen untersagt worden.

    Die Antragstellerin hat im Übrigen nach dem Erörterungstermin und den dort geführten intensiven Diskussionen ihren Abfallartenkatalog überarbeitet und freiwillig auf den Einsatz einer Vielzahl von vorher geplanten Abfallstoffen verzichtet, die auch nach Einschätzung der Antragstellerin nicht oder nicht sinnvoll thermisch verwertet werden können. In der Nebenbestimmung 5. ist der nunmehr genehmigte Abfallartenkatalog mit den zulässigen Massenströmen aufgeführt worden.

    Festzuhalten bleibt, daäs unabhängig von den eingesetzten Abfallstoffen die Grenzwerte aus Nebenbestimmung 1. verbindlich sind, d. h. diese dürfen unabhängig von den eingesetzten Abfallstoffen nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen mit der geplanten Abgasreinigungstechnik ist auch beim Einsatz unterschiedlicher Abfallstoffe gesichert, wie Messungen an vergleichbaren Anlagen ergeben haben.

    2.2.2.4.6. Nähe des Standortes zur Wohnbebauung, Gefahren durch Transportvorgänge       nach oben

    Einwendungen
    Zu diesem Punkt ist in de n Einwendungen im Wesentlichen vorgetragen worden, dass der Standort wegen seiner Nähe zur Wohnbebauung und den damit verbundenen Gefahren nicht zu verantworten sei, da z. B. auch Kindergärten, Schulen, usw. nahe am geplanten Standort liegen. Auch würden die Lkw-Transporte zusätzliche Immissionen hervorrufen, so dass der C02-Ausstoß nicht im angegebenen Maße reduziert werde. Durch den Transportverkehr ergäben sich auch erhöhte Gefährdungen für Kinder. Im Übrigen sei nach einem Urteil aus Koblenz ein Schutzabstand von 300 m erforderlich.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Wie bereits unter dem Punkt Immissionsprognose dargelegt worden ist, kommt es durzh den Betrieb der geplanten Anlage nicht zu relevanten Zusatzbelastungen. Auch wird sich nach den Darlegungen in der Immissionsprognose durch den zusätzlichen Straßenverkehr die ImmissionsbeIastung an den Straßen nicht wesentlich erhöhen.

    Bezogen auf die Schadstoffe, die zusätzlich durch den An- und Abtransport von Abfall und anderen Stoffen verursacht werden, ist festzuhalten, dass diese, wie der Technische Oberwachungsverein plausibel dargelegt hat, steigen werden, aber die Grenzwerte der 23. BImSchV, die für verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen maßgeblich sind, noch sicher einhalten werden und die abgeschätzte Vorbelastung nur geringfügig erhöhen. Dies gilt z. B. beim Benzol auch dann, wenn statt des Grenzwertes von 10 µg/m3 der voraussichtlich ab 2010 geltende Grenzwert von 5µg/m3 zugrunde gelegt wird.

    Auch sind die Lkw-Transporte nicht mit weitergehenden Gefahren durch den Transportverkehr verbunden wie andere Transportvorgänge. Transporte von Filterstäuben haben nach den Festsetzungen des Gefahrgutrechtes zu erfolgen, so dass hieraus ebenfalls keine besonderen Gefährdungspoter*M abgeleitet werden können.

    Rechtliche Anforderungen zur Einhaltung von Schutzabständen zwischen Wohnbebauung und Müllverbrennungsanlagen existieren nicht. Zudem haben die Darlegungen in der Immissionsprognose und in den Antragsunterlagen gezeigt, dass für die benachbarte Wohnbebauung keine unzulässigen Gefährdungspotentiale und Immissionseinwirkungen zu erwarten sind.

    Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aus Sicht des Gesundheitsschutzes keine Gesichtspunkte gegeben sind, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in Fragen stellen.

    2.2.3 Lärm:       nach oben

    Lärmbedingte Auswirkungen des Vorhabens sind nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26.08.1998 - zu beurteilen, die wiederum auf die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezug nimmt.

    Einwendungen:
    In den Einwendungen zu diesen Punkten ist zusammengefasst vorgebracht worden, dass die Angaben zur verkehrlichen Belastung des Straßennetzes in Salzbergen nicht plausibel seien, ebenso die Angaben zum Lieferverkehr. Die Daten der Studie 1994 zum Verkehrsaufkommen sei nicht auf zukünftig zu erwartende Verkehrsbedingungen ausgerichtet und nicht mehr aktuell. Der Transport von Müll und Reststoffen erfolge nur über die Straße. Dies sei nicht hinnehmbar. Es gebe keine Straßen, die die zusätzliche Verkehrsbelastung sicher außerhalb von Wohngebieten aufnehmen könne.

    Die mit dem Betrieb der TAS verbundenen Verkehrsgeräusche seien dem Anlagenbetreiber auch bis zu einem Abstand von 500 m zuzurechnen, und es seien An- und Abfahrtsrou ten vorzugeben. Der Gleisanschluss müsse sich auch in unmittelbarer Nähe der TAS befinden, um unnötiges Umladen zu verhindern.

    Die Bewohner des fehlerhaft als Gewerbegebiet überplanten Bereiches hätten auch einen Anspruch auf das Gebot der Rücksichtnahme, was durch den in der Geräusch-Immissionsprognose zugemuteten Geräuschpegel von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unberücksichtigt geblieben sei. Bei Lärmimmissionen seien Frostwette.rIagen und bestimmte Windrichtungen nicht bei der Bewertung beachtet worden.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Die verkehrliche Lärmbelastung wird durch das Vorhaben ansteigen. Allerdings wird der Betriebsverkehr der TAS den sonstigen Straßenverkehr nicht wesentlich erhöhen, selbst unter der konservativen Annahme der Anlieferung nur über eine Straße, was am geplanten Standort in Salzbergen nicht zu erwarten ist. Zudem werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BimSchV auch nach Verwirklichung des Vorhabens noch deutlich unterschritten. Selbst wenn unterstellt würde, dass der gesamte Anlieferverkehr über die Straße und nur über eine Straße erfolgen würde, d. h. keine Anlieferung über die Bahn erfolgen würde, ergäben sich auf der Dieselstr. als höchst belasteter Straße bei einem Immissionsgrenzwert nach der 16. BimSchV von tagsüber 69 dB(A) mit 62 dB(A) Immissionsbefastungen, die die Grenzwerte der 16. B1mSchV weiterhin deutlich unterschreiten würden. In den Nebenbestimmungen ist aber gefordert worden, dass der Anlieferverkehr weitestgehend über die Bahn abzuwickeln ist, soweit die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

    Nach dem vg. ist somit festzuhalten, dass organisatorische Maßnahmen, wie sie die TA Lärm vorsieht, hier nicht erforderlich sind, da die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung deutlich unterschritten bleiben werden.

    Die Zusatzbelastungen durch den geplanten Anlagenbetrieb der TAS sind im Sinne der geltenden TA Lärm als Irrelevant anzusehen, da sie die vorgegebenen Immissionsrichstwerte um 6 dB(A) oder mehr unterschreiten werden. Allerdings wird die TAS an der Hansastr. pegelbestimmend werden, da bei einer Vorbelastung von 34 dB(A) die Zusatzbelastung durch die TAS mit 38,7 dB(A) hervortreten wird. Durch die Gesamtbelastung von dann 40 dB(A) wird der zulässige Immissionswert für die Nachtzeit von 45 dB(A) aber auch weiterhin deutlich unterschritten bleiben und der Schutzwert für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Bezogen auf die Immissionsrichstwerte für Gewerbegebiete, die um mehr als 11 dB(A) durch die geplante TAS unterschritten bleiben werden, ist die Zusatzbelastung erst recht als unbedeutend einzustufen.

    Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen ergeben sich somit keine unzulässigen Auswirkungen durch die geplante TAS.

    2.2.4 Geruchsimmissionen:       nach oben

    Die Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich zu erwartender Geruchszusatzbeiastungen werden nach der Geruchsimmissions-Richtlinie Niedersachsen (GIRL) beurteilt, die den Rahmen für zulässige Geruchsimmissionen bzw. Zusatzbelastungen vorgibt und als Beur"te,ilungsgrundlage für Geruchsimmissionen in Niedersachsen heranzuziehen ist.

    Einwendungen:
    In den Einwendungen ist vorgebracht worden, dass die SNCR-Entstickungstechnik bei überstöchiometrischer Ammoniakzudosierung einen Ammoniakschlupf mit Geruchsauswirkungen -verursache. Detaillierte Angaben zu möglichen Geruchsbelästigungen/Geruchsauswirkungen und deren Minderung seien den Antragsunterlagen auch nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Containerlager führe zu Geruchsproblemen, Container dürften nur geschlossen gelagert werden und im Betrieb nur mit Unterdruck. Es sei nicht garantiert, dass erforderliche Spezialbehälter für die Müllanlieferung benutzt würden, so dass die Luft verpestet würde bei Benutzung offener Container.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Mit den Nebenbestimmungen wird sichergestellt, dass die Verwendung erforderlicher Spezialbehälter vorzusehen ist. Auch ist die Lagerung und Anlieferung dieser Behälter nur im geschlossenen Zustand zulässig.

    Die Immissionsprognose enthält im Übrigen plausible Angaben zu den zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage.

    Zutreffend ist, dass es bei der SNCR-Entstickungstechnik zum Ammoniakschlupf kommen kann. Die dadurch verursachten Ammoniakemissionen bewegen sich im Bereichen von 10 - 20 mg/m3 in der Abluft.
    In der Nebenbestimmung 1. ist ein Emissionsgrenzwert von 25 mg/m3 vorgegeben worden. Durch diese Emissionen kann es zu maximalen Immissionszubeiastungen von 0,05 µg/m3 für Ammoniak kommen, die bei einem Zielwert von 350 µg/m3 als Immissionswert (MAK/100) zu keinen relevanten Zusatzbelastungen führen werden. Auch sind hierdurch keine Geruchsimmissionsbelastungen zu erwarten.

    Insgesamt ist festzuhalten, dass die prognostizierten ImmissionszusatzbeIastungen als plausibel anzusehen sind und die Schwelle der sogenannten Irrelevanz nach der Geruchsimmissions-Richtlinie deutlich unterschreiten werden. Durch die Nebenbestimmungen ist im Obrigen sichergestellt, dass weitergehende Maßnahmen getroffen werden können, sollte es zu nicht zu erwartenden Geruchsimmissionen aus der TAS kommen.

    2.2.5 Störfälle/Sicherheitsanalyse/Bunkerbrände       nach oben

    Zu diesem Punkt ist mit den Einwendungen vorgebracht worden, dass im Gegensatz zur Darstellung der Antragstellerin die Entstehung von Bunkerbränden unvermeidlich sei. Die Abgase seien auch dann über die Reinigungssysteme zu führen. Es sei im Ubrigen nicht sichergestellt, dass bei einem Bunkerbrand alle Sicherheitssysteme einwandfrei arbeiteten, dies sei zu beachten. Das Containerlager im Freien sei aufgrund möglicher Brände durch Zersetzung grundsätzlich abzulehnen, ansonsten sei das Containerlager im Übrigen mit umfangreicheren Sicherungssystemen zu versehen. Das Sicherheitskonzept gehe auch nur von herbeigeholten Maßnahmen aus, genauere Angaben seien erforderlich.

    Die sicherheitstechnischen Maßnahmen müssten berücksichtigen, dass hier als Neuerung ein müllbefeuerter Dampfkessel Teil eines Kraftwerkes einer Raffinerie werde, alle Bereiche und ihre Wechselwirkungen müssten geprüft werden. Wegen der einlinigen Auslegung der MVA seien Vorkehrungen zur Nachbehandlung verbleibender möglicher Emissionsmassenströme bei Betriebsstörungen zu treffen.

    Eine Sicherheitsanalyse sei zu verlangen, die bloße Sicherheitsbetrachtung reiche nicht aus, wasserundurchlässiger Beton genüge zudem nicht zum Schutz des Grundwassers. Auch stelle sich die Frage, wie die Bevölkerung bei Störungen informiert werde und wie häufig die Anlage überwacht werde.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Den Antragsunterlagen sind Aussagen zu Auswirkungen von Störfällen zu entnehmen, wobei auch Szenarien, die als abdeckend zu betrachten sind und sogenannte Dennoch-Störfälle aufgeführt sind. Auf die Ausführungen hierzu ist bereits unter 2.2.2.4.4 eingegangen worden. In der Detailplanung sind die Nebenbestimmungen zu diesem Vorbescheid zu erfüllen, hierzu gehören auch solche Nebenbestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Sicherheitseinrichtungen im Störfall funktionieren und Alarmierungswege sichergestellt werden, so dass es nicht zu Störfällen mit Außenwirkungen kommen kann bzw. Außenwirkungen gering gehalten werden.

    Die Maßnahmen, die in der Sicherheitsbetrachtung des Techn. Oberwachungsvereins vorgesehen sind, basieren dabei auf langjährigen Erfahrungen aus anderen Anlagen und stellen, bei entsprechender Ausführung der Anlage, den Stand der Sicherheitstechnik dar.

    Dies gilt auch für das Containerlager, das neben den regelmäßig durchzuführenden Kontrollen mit automatischen Überwachungseinrichtungen zu versehen sein wird. Auch werden für das Containerlager Löscheinrichtungen vorzusehen sein, hier ist die Vorhaltung von Löschmonitoren zu prüfen oder z. B. der Einsatz von Löschfahrzeugen der Werksfeuerwehr, mit denen die Container gekühlt werden können, soweit es nicht möglich sein sollte, überhitzte Container aus dem Containerlager zu separieren.

    Das Sicherheitskonzept insgesamt berücksichtigt auch die Kombination RaffinerieKraftwerk-TAS, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die TAS einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gleichkommt und bereits die zu beachtende Dampfkesselverordnung sicherheitstechnische Regelwerke hierfür vorsieht. In weiteren Verfahrensschritten im Zuge der Detailplanungen ist auch eine Sicherheitsanalyse vorzulegen, da die Raffinerie mit Nebenanlagen insgesamt sicherheitsanalysenpflichtig ist.

    Auch wird die Raffinerie mit den Nebenanlagen bereits jetzt regelmäßigen Überprüfungen unterzogen, was auch zukünftig der Fall sein wird. Zudem ist ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit Alarmierungswegen zu erstellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. In der detaillierten Sicherheitsanalyse wird auch auf die Problematik der Einwirkung von Wärme auf den Beton weiter einzugehen sein, so dass dieser Punkt nicht unberücksichtigt ist, d.h. es ist darzulegen, wie die unverzügliche Entsorgung von Löschwasser sichergestellt wird.

    2.2.6 Abfallentsorgung (Output)       nach oben

    Zur Abfallentsorgung ist zusammengefasst vorgetragen worden, dass der Schadstoffgehalt der bei der Verbrennung entstehenden Abfälle durch den Einsatz im Straßen- oder Bergbau in die Umwelt insbesondere ins Grundwasser entweiche, Nachweise des Verbleibs der Rückstände aus der Verbrennung nicht vorhanden seien und eine Untertagedeponie nicht die Lösung sein dürfe, da diese Gefährdungspunkte wie z. B. Schadstoffausträge durch Bewässerung berge. Die Verbringung von Abfällen in Bergwerksstollen sei mit zukünftigem EURecht unvereinbar, Es stelle sich auch die Frage, wo -die Schlacke, die immer noch Gift enthalte, entsorgt bzw. deponiert werde ebenso wie die stark verschmutzten Filter. Auch seien keine Angaben zur Vermeidung von Abfällen enthalten und das Prinzip der Vermeidung, Verwertung sei nicht ausreichend berücksichtigt. Durch die gewählte Rauchgasreinigung werde die-Menge der zu deponierenden Abfälle größer.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Die Antragsunterlagen enthalten Angaben zu den Mengen der entstehenden Abfälle und zu den geplanten Entsorgungswegen. Dargelegt ist der Einsatz der zu verbrennenden Abfälle sowie die anfallenden Schlacken und Staubmengen in den entsprechenden zu erwartenden Zusammensetzungen. Der konkrete Verbleib der entstehenden Abfälle kann und muss zum jetzigen Zeitpunkt von der Antragstellerin noch nicht nachgewiesen werden, da es sich hier um ein Vorbescheidsverfahren handelt. Darzulegen ist aber, dass und wie die entsgehenden Abfälle grundsätzlich verwertet bzw. beseitigt werden können. Die Antragsunterlagen enthalten die entsprechenden Angaben. Soweit eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung beantragt wird, sind dann konkrete Nachweise beizubringen. Die Möglichkeit der Verwertung der entstehenden Schlacken ist aber belegt, ebenso wie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit der Beseitigung der Filterstäube. Soweit dieses mit geltendem Recht vereinbar ist, und davon ist nach der gegenwärtigen Rechtslage auszugehen, gibt es keine Gründe, die gegen die beabsichtigte Entsorgung der anfallenden, Abfälle sprechen. Hierzu gehört auch die Ver-bringung bestimmter anfallender Abfälle in den Bergversatz.

    Weitergehende Prüfungen und Darlegungen werden dann erforderlich, wenn der Antrag auf Errichtungsgenehmigung gestellt wird.

    Grundsätzlich ist noch festzuhalten, dass das gewählte Mischsalzverfahren dem Stand der Technik der Emissionsminderung entspricht. Anfallende Abfälle beim Einsatz dieser Abgasreinigungstechnik sind somit gern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeiten der Verwertbarkeit und Möglichkeiten der Beseitigung zu prüfen. Weitergehende Anforderungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu stellen. Die Möglichkeiten der Verwertbarkeit der Schlacken im Straßenbau ist plausibel, ebenso die Möglichkeiten der Verwertbarkeit des Filterstaubes bzw. der Kesselaschen als Versatzmaterial im Bergbau.

    2.2.7 Stilliegung, Altlasten, Nachsorge       nach oben

    Zu diesen Punkten sind mit den Einwendungen Fragen vorgetragen worden, die sich mit dem Weiterbetrieb der TAS allein beschäftigen. So ist die Frage gestellt worden, ob die MVA allein weiter betrieben werde, wenn die SRS den Betrieb einstellen müsse. Wie sehe dann der Betrieb aus? Wer müsse die im Erdreich befindlichen Gifte entsorgen, wenn die Raffinerie oder die MVA nicht mehr bestehen sollten? Der Bestand der MVA müsse auch an die SRS gekoppelt werden.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Festzuhalten ist zunächst, dass die TAS nach den plausiblen Ausführungen in den Antragsunterlagen und ergänzenden Ausführungen aus dem Erörterungstermin in der beantragten Form nicht ohne die Einrichtungen des vorhandenen Industrielkraftwerkes, d. h. der Raffinerie betrieben werden kann. Sollte die Raffinerie tatsächlich irgendwann nicht mehr betrieben werden, müsste das Konzept der TAS für die Abnahme der entstehenden Dampfmenge und der Aufbereitung des Speisewassers für den Kessel usw. neu konzipiert werden. Dann müsste ebenfalls geprüft werden, ob neuerliche Genehmigungsverfahren u. a. durchzuführen wären.

    Dies sind aber Fragen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden können und müssen, sondern wenn der Fall eintreten sollte, vor der dann geltenden Rechtslage.

    Grundsätzlich hat der Betreiber im Erdreich befindliche Schadstoffe zu entfernen, 'auch wenn er den Betrieb der Anlage einstellen sollte..Zudem müssen Neueinträge auch verhindert werden. Die Pflichten hierzu ergeben sich allgemein aus § 5 BimSchG. Pflichten zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen ergeben sich zudem aus dem Bodenschutzrecht.

    2.2.8 Bauleitplanung; Verhinderung der Ansiedlung im benachbarten GE-Gebiet       nach oben

    Zur Bauleitplanung ist mit den Einwendungen zusammengefasst vorgebracht worden, dass im B-Plan Nr. 60 kein Standort für eine MVA vorgesehen sei, der Gemeinderat vielmehr den separaten Beschluss gefasst habe, keine Abfallverbrennung zuzulassen. Die Rechtskraft des B-Plans Nr. 60 werde bezweifelt. Die geplante Nutzung entspreche nicht der damaligen Intention, nämlich Erweiterungsflächen für die Raffinerie zu schaffen. Bei der Aufstellung des B-Plans-60 seien Fehler gemacht worden, vermutlich sei gegen materielles Recht verstoßen worden. Die, Auflagen aus dem B-Plan-60 seien einzuhalten, der Schornstein halte nicht den nötigen Grenzabstand. Auch sei es unbefriedigend, wenn ein Bauvorhaben von der geplanten MVA abhängig sei.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Zunächst ist festzuhalten, dass an der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes hier keine Zweifel aufgekommen sind. Auch enthält der B-Plan-60 keine Einschränkung dergestalt, dass bestimmte Industrieanlagen nicht zulässig sind. Weitergehende Prüfungen zu diesem -Punkt sind im hier durchzuführenden Verfahren nicht vorzunehmen.

    Bezüglich einzuhaltender Grenzabstände ist festzuhalten, dass diese eingehalten werden. Abschließende Prüfungen hierzu werden im Verfahren auf Errichtung der Anlage vorgenommen. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist dadurch nicht in Frage gestellt.

    Die Einhaltung von Auflagen aus dem B-Plan-60 "Verlegung des Bruchweges", sind im nachfolgenden Verfahren auf Errichtung der Anlage zu prüfen. Soweit sich konkrete Nebenbestimmungen aus dem B-Plan ergeben, werden diese auch durchgesetzt.

    Bezüglich einzelner Bauvorhaben in der Nachbarschaft der geplanten TAS ist festzuhalten, dass diese Bauvorhaben nicht im Rahmen des hier durchzuführenden Vorbescheidverfahrens mit geprüft werden können und daher hier auch nicht zu beurteilen sind. Eine Abhängigkeit des einen Verfahrens vom anderen ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

    2.2.9 Naturschutz, Naherholung, Landschaftsbild       nach oben

    Zu diesen Punkten ist mit den Einwendungen zusammengefasst vorgebracht worden, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig seien, das Naherholungsgebiet "Haddorfer See" beeinträchtigt werde, die Immissionen die Aufenthaltsqualität im Naherholungsgebiet Bentlage beeinträchtigten.

    Potentielle FFH-Gebiete, wie z. B. der Gutsforst Stovern und andere seien in der UVU so zu betrachten, als wären sie FFH-Gebiete, dies sei bisher nicht geschehen. Der Abstand zum Stoverner Forst sei auch zu gering und der Antrag der SRS sei einer Umweltverträglichkeitsstudie bezüglich FFH zu unterziehen. Die Anlage füge sich auch ästhetisch nicht in die Umgebung mit dem Stoverner Forst ein.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Zu den Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf Immissionen ist bereits unter Luft/Klima eingegangen worden. Danach werden die Immissionen keine erhebliche Beeinträchtigung bewirken. Insoweit ist auch keine Beeinträchtigung der Naherholungsgebiete Haddorfer See" oder Bentlage gegeben. Hinsichtlich des Gutsforst Stovern und der im Beurteilungsgebiet liegenden Naturschutzgebiete wird auf die nachfolgende zusammenfassende Darstellung und Bewertung des Vorhabens verwiesen, in der auch die Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c Bundesnaturschutzgesetz enthalten ist. Festzuhalten ist hierzu aber, dass erhebliche Auswirkungen auf die vorhandenen Naturschutzgebiete und den Stoverner Forst ebensowenig gegeben sind, wie auf sonstige Bereiche im Beurteilungsgebiet. Auch ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Einfügung der TAS nicht gegeben, da der Standort bereits jetzt durch die vorhandene Raffinerie geprägt ist und nicht wesentlich durch die hinzukommende TAS verändert wird. Notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufgrund von Auflagen aus dem B-Plan sind im Übrigen bereits aufgegriffen worden und werden in weiteren Verfahren berücksichtigt.

    Der Genehmigungsbehörde ist bekannt, dass Müllverbrennungsanlagen mit einem negativen Image in der Öffentlichkeit versehen sind aufgrund der intensiven Diskussionen zur Müllverbrennung aus der Vergangenheit. Dieses negative Image mit seinen psychologischen Auswirkungen läßt sich allerdings nicht quantitativ fassen. Nach den vg. Ausführungen läßt sich dieses subjektive Empfinden auch nicht mit den tatsächlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens objektiv belegen. Es entzieht sich einer rechtlichen und tatsächlichen Bewertung durch die Genehmigungsbehörde, wobei auch noch zu berücksichtigen ist, dass die tatsächlichen Immissionen für einige Luftschadstoffe abnehmen werden.

  3. Wirtschaftliche BeeinträchtigungiWohnwert1Fremdenverkehr       nach oben

    In den Einwend ungen ist zu den o. g.. Punkten vorgetragen worden, dass Wohnhäuser und .sonstige Liegenschaften in der Umgebung ihren Wert verlieren würden und dies ein nicht hinzunehmender Nachteil sei, der Wohnwert verringere sich, die Nutzung werde eingeschränkt und das Grundrecht auf Eigentum werde verletzt. Salzbergen würde zur Gemeinde mit der Müllverbrennungsanlage werden, wodurch der Ruf z. B. in Bezug auf Fremdenverkehr und anderem geschädigt würde. Auch würden wirtschaftliche Einbußen befürchtet und die Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs. Die Entwicklung des Zukunftsstandortes Bentla-' ge werde erheblich beeinträchtigt.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Soweit Wertverluste von Grundstücken befürchtet werden, ist festzuhalten, dass zulässige Einwirkungen hingenommen werden müssen. Mit der Festle gung zulässiger Einwirkungen, z. B. in Form von Immissionswerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen hat der Gesetzgeber den Rahmen dessen gesteckt, was jeder Einzelne im Allgemeinen hinzunehmen hat. Mit zulässigen Emissionswerten ist der Rahmen dessen gesteckt worden, was ein Einzelner im Regelfall verursachen darf. Das geplante Vorhaben fügt sich in diesem Rahmen ein. Hieran gemessen ergeben sich insoweit auch keine Einschränkungen des Grundrechtes auf Eigentum, da erhebliche Beeinträchtigungen nach den vg. Ausführungen nicht gegeben sind.

  4. Beweissicherung/Landwirtschaft       nach oben

    Es ist vorgebracht worden, dass ein Beweissicherungsverfahren für erforderlich gehalten wird, da Prognosewerte überschritten werden könnten oder störfallbedingte Belastungsspitzen erhebliche Immissionen befürchten lassen. Die Vorgehensweise sei mit der Landschaftskammer abzustimmen, da landwirtschaftliche Betriebe betroffen sein könnten. Im Schadensfalle sei für Landwirte eine Entschädigung sicherzustellen und es sei die Frage zu beantworten, welche Folgen sich für Landwirte ergeben, wenn deren Produkte mehr Rückstände enthalten sollten, als üblich. Es sei die Umkehr der Beweislast zu fordern, der Betreiber habe finanzielle Schadensfolgen zu tragen.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Es ist festzuhalten, dass eine gesetzliche Pflicht für eine Beweissicherungsverfahren nicht gegeben ist. Sollte die Anlage errichtet und betrieben werden, sind Messungen der Emissionen entsprechend den rechtlichen Anforderungen der 17. BImSchV i. V. m. den Maßgaben der TA Luft durchzuführen.

    Die Ergebnisse sind der Öffentlichkeit gern. § 18 der 17. BImSchV mitzuteilen.

    Da die Antragstellerin im Erörterungstermin Gesprächsbereitschaft signalisiert hat, wird davon ausgegangen, dass die Landwirtschaftskammer das Angebot im Falle der Errichtung derAnlage aufgreifen wird.

    Im übrigen ist nicht mit erheblichen Auswirkungen durch die TAS zu rechnen, wie bereits dargelegt worden ist.

  5. Bedarf, Mülltourismus, Müllvermeidung, Standortalternativen, sonstiges       nach oben

    Zu den o. g. Punkten ist mit den Einwendungen zusammengefasst vorgebracht worden, dass kein Bedarf für die MVA belegt sei. Es fehle die Basis für eine MVA, da die Bundesregierung die weitergehende mechanische Zerkleinerung und biologische Zersetzung des Restmülls plane, Transportwege seien auch zu weit, da Salzbergen die südlichste Gemeinde des Landkreises Emsland sei. Die Müllverbrennung verstoße im Übrigen gegen das Nieders. Abfallgesetz, es sei auch Mülltourismus zu befürchten und der Nachweis, woher die Müllmengen kommen sollen, sei nicht gegeben. Mögliche alternative Standorte seien auch nicht untersucht worden, am Kraftwerk Ibbenbüren sei ein besserer Standort gegeben. Im Übrigen sei die Darstellung der Müllverbrennung als Massenreduktion falsch und das Verbrennen bestimmter Abfälle widerspreche der lokalen Agenda 21. Auch werde eine Abfallberatung für Gewerbe und Industrie gefordert, Zuwendungen der öffentlichen Hand dürften nicht erfolgen.

    Darlegung der Entscheidungsgründe:
    Zu den Einwendungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass diese bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für das beantragte Vorhaben nicht von entscheidender Bedeutung sind, da z. B. für eine Bedarfsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kein Raum ist. Vom Gesetzgeber wird eine Müllverbrennungsanlage wie jede andere industrielle Anlage auch behandelt, bei der ein Unternehmer aus privatrechtlicher Sicht eine Anlage mit dem Ziel der Gewinnerzielung betreiben darf. Ebensowenig ist eine Standortalternativenprüfung im immissionsschutzrebhtlichen Verfahren durchzuführen. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren bietet auch keinen Raum dafür, die Abfallberatung in Gewerbe- oder Industriebetrieben durchzusetzen. Auch muss zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Nachweis geführt werden, woher die in die Anlage einzubringenden Müllmengen starnmen sollen. Insoweit sind die Einwendungen, die hierzu vorgebracht worden sind, nicht weiter zu prüfen.

    Im Ergebnis ist festzustellen, dass dem Vorhaben keine nach der hier durchgeführten Prüfung erkennbaren unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.

  6. Anträge aus dem Erörterungstermin       nach oben

    Auf die während des Erörterungstermins gestellten Anträgen, die nicht bereits im Verlauf des Erörterungstermins behandelt oder beschieden worden sind bzw. sich in der Zwischenzeit oder durch die vorherigen Ausführungen erledigt haben, wird im Folgenden eingegangen. Grundsätzlich ist zu allen Anträgen, in denen eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung gefordert worden ist, festzuhalten, dass dies im Gesetz in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen ist und daher auch kein Raum für weitere Öffentlichkeitsbeteiligungen gegeben ist, ,soweit die Antragstellerin an dem in diesem Vorbescheidsverfahren vorgestellten Vorhaben festhält und dieses nicht wesentlich ändert.

    Nun zu den einzelnen Anträgen:
    Zum Antrag, Vorbelastungsmessungen im Boden und in der Luft durchführen zu lassen, ist festzuhalten, dass diese Messungen nach den Darlegungen zu diesem Bescheid nicht erforderlich sind, da sie der Genehmigungsbehörde keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse bringen würden. Mit den Nebenbestimmungen zu diesem Vorbescheid ist vielmehr sichergestellt, dass von der geplanten Anlage in Verbindung mit den Änderungen am vorhandenen Industriekraftwerk keine erheblichen Auswirkungen ausgehen werden.

    Zu dem beantragten schärferen Emissionsgrenzwerten ist festzuhalten, dass die Antragstellerin Verschärfungen der Emissionsbegrenzungen freiwillig akzeptiert hat, und damit den Einwendungen und dem Antrag auf schärfere Emissionsbegrenzungen teilweise entgegen gekommen ist. Für darüber hinausgehende Emissionsbegrenzungen läßt der rechtliche Rahmen keine Handhabe.

    Zum Antrag, eine kontinuierliche Probenahmeeinrichtung für die Schadstoffe Dioxine und Furane vorzusehen, ist festzuhalten, dass mit der Nebenbestimmung 20. der mögliche Einbau einer kontinuierlichen Probenahmeeinichtung für Dioxine und Furane berücksichtigt ist. Voraussetzung für den Einbau ist allerdings, dass sich das betreffende Gerät in der Praxis bewährt, d. h. eine entsprechende Bauartzulassung bekommt.

    Zum Antrag, den Schadstoffeintrag statt für 30 Jahre für eine Betriebszeit von 70 Jahren zu berechnen, seien beispielhaft Arsen und Cadmium aus der Tabelle 4.3-1 der Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet. Dort ist für 30 Jahre Schadstoffeintrag eine Zusatzbelastung von 0,8x10-3 mg/kg für Arsen und 0,3x10-3 mg/kg für Cadmium angegeben. Nach 70 Jahren Betriebszeit ergäbe sich danach ein Schadstoffeintrag von 1,864x10-3 mg/kg für Arsen und 0,7x10-3 kg/kg für Cadmium. Bezogen auf die Orientierungswerte würden die Anteile damit auf 0,005 % für Arsen bzw. ca. 0,05 % für Cadmium ansteigen. Für die anderen genannten Schadstoffe läßt sich die Berechnung ebenfalls so vornehmen.

    Zum Antrag, für das Containerlager sowohl eine Infrarotüberwachung installieren zu lassen als auch eine Überwachung mit Kameras, um eine redundante ausgefÜhrte Überwachung realisiert zu haben, ist festzuhalten, dass mit den Nebenbestimmungen gefordert worden ist, das Containerlager mit Thermodifferenziaimeldern und/oder Kameras und Aufschaltung auf die Leitwarte zu versehen. Diese Einrichtungen sind neben den durchzuführenden Kontrollen vorzusehen, wodurch aus hiesiger Sicht eine redundante Überwachung sjchergestellt ist, zumal die Leitwarte ständig besetzt ist. Weitergehende Maßnahmen werden im Wege der Detailplanung ggf. erforderlich werden, sind aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festzulegen. Zum Antrag, die Anlieferung von PVC in Monochargen auszuschließen, ist festzuhalten, dass diesem Antrag in der Nebenbestimmung 5. gefolgt worden ist, da PVC-Abfälle nicht angenommen werden dürfen. Zum Antrag, dass der Rat der Gemeinde Salzbergen ersatzweise für die Öffentlichkeit weiter beteiligt oder zumindest informiert werden soll, ist fes-tzuhalten, dass dies in den Verfahrensvorschriften nicht vorgesehen ist und hierfür auch kein Raum gegeben ist. Die Gemeinde Salzbergen wird jedoch in weiteren Verfahrensschritten als zu beteiligende Behörde hinzugezogen. Im Rahmen dieser Beteiligung steht der Gemeinde selbstverständlich die Information des Rates frei. Zum Antrag, in der Anlage keine Abfälle zuzulassen, die einen Heizwert unter 6.000 kJ/kg haben, ist festzuhalten, dass diesem Antrag im Wesentlichen durch die Korrektur des Abfallkatalogs gefolgt worden ist. Diese Korrektur ist von der Antragstellerin freiwillig vorgenommen worden. Weitere Änderungen am Abfallkatalog sind rechtlich nicht durchsetzbar und nach hiesiger Auffassung auch nicht notwendig. Zum Antrag, dass für die geplante und beantragte Anlage eine Eingangskontrolle in Anlehnung an die Vorgaben der TA Siedlungsabfall vorzusehen ist, ist festzuhalten, dass mit der Nebenbestimmung 6. diese Forderung auch in Form einer Auflage festgelegt worden ist. Dem Antrag ist insoweit entsprochen worden.

    Der Antrag, wonach eine technische Einrichtung zu schaffen ist, die die Freisetzung ungereinigter Abluft aus dem Bunker beim Stillstand der Verbrenn.ungslinie verhindert, ist in der Nebenbestimmung 13. berücksichtigt. Ebenso ist die Forderung nach Einhausung des Containerlagers in der Nebenbestimmung 14. berücksichtigt worden, wobei daran aber bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, da nicht von relevanten Geruchsemissionen aus diesem Bereich auszugehen ist

    In Nebenbestimmung 28. ist gefordert, dass der Anlagenstandort durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüfen zu lassen ist.

    Damit ist der Antrag, nach dem im Rahmen der Erstellung des Baugrundgutachtens auch der Frage nachgegangehwerden soll, obAltlasten auf dem Gelände vorhanden sind, berücksichtigt worden. Dieser Punkt ist zudem auch noch in Nebenbestimmung 30. berücksichtigt.

    Die Anträge aus dem Erörterungstermin sind somit überwiegend positiv beschieden worden, wobei die Antragstellerin, soweit dies erforderlich war, auch zugestimmt hat.




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