Vorbescheid








Bezirksregierung Weser-Ems

Oldenburg, 20.01.2000



Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG;

Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur wesentlichen Änderung des lndustriekraftwerkes der Schmierstoffraffinerie Salzbergen und für die Errichtung und den Betrieb eines abfallgefeuerten Dampferzeugers (thermische Abfallbehandlungsanlage).




Vorbescheid
Teil I.
      nach oben

  1. Auf Ihren Antrag vom 31.05.1999 wird hiermit gemäß § 16 i. V. m. § 9 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBl. I S. 880) i. V. m. Ziffer 8.1 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 545) jeweils in den derzeit geltenden Fassungen festgestellt:

    Die thermische Abfallbehandlungsanlage gem. Ziffer 8.1 Spalte 1 der 4. BImSchV

    hier: Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen (TAS) mit einer Kapazität von 16 t pro Stunde und 120.000 t pro Jahr und einer Feuerungswärmeleistung von 47 MW, Standort auf dem Betriebsgelände der Schmierstoffraffinerie Salzbergen GmbH, Gemarkung Salzbergen, Flur 11, Flurstück 36/3

    ist am geplanten Standort als Ersatz für die derzeit betriebenen schwerölgefeuerfen Kessel 4 und 5 zulässig.

    Die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogen auf Immissionen und Emissionen liegen vor, d. h. schädliche Umwelteinwirkungen werden nicht hervorgerufen und es wird Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen, durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.

    Dieser Bescheid erstreckt sich auf die folgenden Betriebseinheiten einschließlich der beschriebenen zugehörigen Verfahrensschritte und Maßnahmen zur Außerbetriebnahme von Anlagenteile des vorhandenen Industriekraftwerkes:

    • die Anlieferbereiche (Versorgung der Anlage, Abfallbunker, Containerlager, BE 72)
       
    • Rostfeuerung, Dampferzeuger und Rauchgasreinigung (BE 73)
       
    • Wasser-Dampf-System (BE 74)
       
    • Außerbetriebnahme der Kessel 4 und 5 sowie Einbindung der Restgasverbrennungsanlage in das Abgasreinigungssystem der TAS oder anderweitige Rauchgasreinigung der Emissionen der Restgasverbrennungsanlage und Einbindung der TAS in das vorhandene Industriekraftwerk.

  2. Dieser Vorbescheid umfasst die vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens.

    Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG hat eine vorläufige Beurteilung ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.



II. Antragsunterlagen       nach oben

Diesem Bescheid liegen die folgenden Antragsunterlagen zugrunde:

  • Anschreiben zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gem. 9 chG vom. 31.05.1999, 2 Bl.
     
  • Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gem. § 9 BImSchG mit Namen der Antragstellerin und der Planverfasserin, 1 Bl.
     
  • Formular 0.1, Checkliste zum Antrag, 3 Bl.
     
  • Formular 0.2, Inhaltsverzeichnis zum Antrag, 3 Bl.
     
  • Formular 1.1, Antrag für eine Genehmigung oder eine Anzeige nach dem BImSchG, 2 Bl.
     
  • Begründung des Antrages vom 31.05.1999, 1 Bl.
     
  • Kurzbeschreibung zum Genehmigungsantrag
     
  • Lagepläne und Bedarf an Grund und Boden, 1 Bl.
     
  • Verkehrsanbindung, 1 Bl.
     
  • Anlage 2.1, Topografische Karte i. M. 1 : 25.000, 1 Bl.
     
  • Anlage 2.2, Deutsche Grundkarte i. M. 1 : 5.000, 1 Bl.
     
  • Anlage 2.3, Auszug aus der Liegenschaftskarte i. M. 1:1.000, 1 Bl.
     
  • Anlage 2.4, Gesamtlageplan i. M. 1 : 1.000, 1 Bl.
     
  • Formular 2.5, Angaben zum Betriebsgrundstück, 2 BI.
     
  • Anlage 2.6, Bebauungsplan 60, Verlegung Bruchweg, i. M. 1 : 1.000, 1 Bl.
     
  • Anlage 3, Angaben zur Anlage bestehend aus:
     
  • Anlage 3.1, Anlagenbeschreibung der Thermischen Abfallbehandlungsanlage Salzbergen, 6 Bl.
     
  • Formular 3.2, Betriebsgebäude, Maschinen, Apparate und Behälter, 4 Bl.
     
  • Anlage 3.3, Maschinenaufstellungspläne, 1 Bl.
     
  • Anlage 3.4, Maschinenzeichnungen, 1 Bl.
     
  • Anlage 4.1, Verfahrensbeschreibung, 14 Bl.
     
  • Formular 4.2 Gliederung der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten, Übersicht, 4 Bl.
     
  • Formular 4.3, Angaben zu den Betriebseinheiten, 1 Bl.
     
  • Formular 4.4, Angaben zu den Stoffströmen, 6 Bl.
     
  • Anlage 4.5, Grundfließbild, 1 Bl.
     
  • Anlage 4.6, Angaben zur Energienutzung, 1 Bl.
     
  • Anlage 4.7, Abfallartenkatalog, 5 Bl.
     
  • Anlage 5, Angaben zu den Emissionen bestehend aus:
     
  • Anlage 5.1, Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, 1 Bl.
     
  • Formular 5.2, Betriebsablauf und Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen, 4 Bl.
     
  • Formular 5.3, Quellenverzeichnis Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen, 1 Bl.
     
  • Anlage 5.4, Quellenplan Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen, 1 Bl.
     
  • Anlage 5.5, Betriebsablauf und Schallemissionen, 1 Bl.
     
  • Anlage 5.6, Quellenplan Schallemissionen, 1 Bl.
     
  • Anlage 6, Angaben zur Emissionsminderung bestehend aus:
     
  • Anlage 6.1, vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, 1 Bl.
     
  • Anlage 6.2, Fließbilder über die Erfassung, Führung und Behandlung der Abgasströme, 1 Bl.
     
  • Anlage 6.3, Zeichnungen Abluft-/Abgasreinigungssystem, 1 Bl.
     
  • Formular 6.4, Abgasreinigung, 1 Bl.
     
  • Anlage 7, Angaben zur Anlagensicherheit bestehend aus:
     
  • Anlage 7.1, vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen,
     
  • Sicherheitsbetrachtung für die Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen der Schmierstoffraffinerie Salzbergen GmbH des TÜV Nord Anlagentechnik / TÜV Hannover-Sachsen-Anhalt e.V. vom Juni 1999, 81 Bl. sowie "Sicherheitsbericht für die Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen der VEW Energie AG" vom Mai 1999, 41 Blatt.
     
  • Anlage 8, Angaben zum Arbeitsschutz bestehend aus:
     
  • Anlage 8. 1, vorgesehene Maßnahmen zum Arbeitsschutz, 1 Bl.
     
  • Formular 8.2, Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen, 1 Bl.
     
  • Anlage 9, Maßnahmen bei Betriebseinstellung bestehend.aus:
     
  • Anlage 9.1, vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Falle der Betriebseinstellung, 1 Bl.
     
  • Anlage 10, Abfälle, bestehend aus:
     
  • Anlage 10.1. vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, 1 Bl.
     
  • Formular 10.2, Herkunft, Menge und Zusammensetzung von Abfällen, ohne Abwasser, 1 Bl.
     
  • Formular 10.3, Verwertung von Abfällen, 1 Bl.
     
  • Formular 10.4, Beseitigung von Abfällen, 3 Bl.
     
  • Anlage 10.5, Erklärung zur beabsichtigten Verwertung bzw. Beseitigung des Abfalls, 1 Bl.
     
  • Anlage 10.6, Erklärung zur beabsichtigten Verwertung bzw. Beseitigung des Abfalls, 1 Bl.
     
  • Anlage 11, Angaben zur Abwasserwirtschaft bestehend aus:
     
  • Anlage 11.1, Einordnung der Abwasserwirtschaft in den Gesamtbetrieb, 2 Bl.
     
  • Anlage 11.2, Entwässerungsplan i. M. 1 : 250, 1 Bl.
     
  • Formular 11. 11, Niederschlagsentwässerung, 1 Bl.
     
  • Anlage 12, Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestehend aus:
     
  • Formular 12.1, Beschreibung der wassergefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wird, 20 Bl.
     
  • Formular 12.2, Anlagen zum Lagern flüssiger wassergefährdender Stoffe, 1 Bl.
     
  • Formular 12.3, Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe, 1 Bl.
     
  • Formular 12.4, Anlagen zum Abfüllen/Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe, 1 Bl.
     
  • Anlage 12.5, Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, 1 Bl.
     
  • Anlage 12.6, Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe, 1 Bl.
     
  • Formular 12.7, Anlagen zur Zurückhaltung von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser, 2 Bl.
     
  • Anlage 13, Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz, 2 Bl.
     
  • Anlage 14, Angaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bestehend aus dem Ordner: Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen (TAS) mit der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage Salzbergen (TAS) durch die Probiotec GmbH, Düren, vom Juni 1999 und den Fachgutachten:
    1. Toxikologische Bewertung der Auswirkungen durch den Betrieb der geplanten Thermischen Abfallbehandlungsanlage Salzbergen, Probiotec GmbH, Düren, Juni 1999
    2. Immissionsprognose für die Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen vom 28.05.1999, TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V., Hannover
    3. Schalltechnisches Planungsgutachten zur Errichtung einer Thermischen Abfallbehandlungsanlage in Salzbergen (TAS), TÜV Nord, Hamburg, Mai 1999
    4. Erfassung von Biotoptypen, IBL Umwelt Planung, Oldenburg, 19.02.1999

     
  • Anlage 15,. Naturschutz bestehend aus:
     
  • Formular 15.1, Angaben zur Natur und Landschaft, 1 Bl.
     
  • Anlage 15.2, Ergänzende Angaben bei Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, 1 Bl.
     



III. Nebenbestimmungen und Hinweise       nach oben

Dieser Bescheid wird unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:

  1. Die Thermische Abfallbehandlungsanlage (TAS) hat die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die folgenden Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 % im Normzustand nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf (i.N.tr.).
    Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass
     
    1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
       
      1. Gesamtstaub 5 mg/m3
         
      2. organische Stoffe,
        angegeben als Gesamt-Kohlenstoff 5 mg/m3
         
      3. gasförmige, anorganische Chlorverbindungen,
        angegeben als Chlorwasserstoff 10 mg/m3
         
      4. gasförmige, anorganische Fluorverbindungen,
        angegeben als Fluorwasserstoff 1 mg/m3
         
      5. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
        angegeben als Schwefeldioxid 50 mg/m3
         
      6. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
        angegeben als Stickstoffdioxid 150 mg/m3
         
      7. Quecksilber und seine Verbindungen,
        angegeben als Quecksilber 0,03 mg/m3

       
    2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
       
      1. Gesamtstaub 30 mg/m3
         
      2. organische Stoffe, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff 20 mg/m3
         
      3. gasförmige, anorganische Chlorverbindungen,
        angegeben als Chlorwasserstoff 60 mg/m3
         
      4. gasförmige, anorganische Fluorverbindungen,
        angegeben als Fluorwasserstoff 4 mg/m3
         
      5. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
        angegeben als Schwefeldioxid 0,20 g/m3
         
      6. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
        angegeben als Stickstoffdioxid 0,40 g/m3
         
      7. Quecksilber und seine Verbindungen,
        angegeben als Quecksilber 0,05 mg/m3

       
    3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
       
      1. Cadmium und seine Verbindungen,
        angegeben als Cd 0,01 mg/m3
         
      2. Thallium und seine Verbindungen,
        angegeben als TI 0,01 mg/m3
         
      3. Arsen und seine Verbindungen,
        angegeben als As 0,020 mg/m3
         
      4. Antimon und seine Verbindungen,
        angegeben als Sb
        Blei und seine Verbindungen,
        angegeben als Pb
        Chrom und seine Verbindungen,
        angegeben als Cr
        Cobalt und seine Verbindungen,
        angegeben als Co
        Kupfer und seine Verbindungen,
        angegeben als Cu
        Mangan und seine Verbindungen,
        angegeben als Mn
        Nickel und seine Verbindungen,
        angegeben als Ni
        Vanadium und seine Verbindungen,
        angegeben als V
        Zinn und seine Verbindungen,
        angegeben als Sn insgesamt 0,15 mg/m3
         
      5. Ammoniak 25 mg/m3

       
    4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
       
      1. Antimon und seine Verbindungen,
        angegeben als Sb 0,10 mg/m3
         
      2. Blei und seine Verbindungen,
        angegeben als Pb 0,10 mg/m3
         
      3. Chrom und seine Verbindungen,
        angegeben als Cr 0,025 mg/m3
         
      4. Cobalt und seine Verbindungen,
        angegeben als Co 0,025 mg/m3
         
      5. Kupfer und seine Verbindungen,
        angegeben als Cu 0,10 mg/m3
         
      6. Mangan und seine Verbindungen,
        angegeben als Mn 0,10 mg/m3
         
      7. Nickel und seine Verbindungen,
        angegeben als Ni 0,015 mg/m3
         
      8. Vanadium und seine Verbindungen,
        angegeben als V 0,015 mg/m3
         
      9. Zinn und seine Verbindungen,
        angegeben als Sn 0,10 mg/m3

       
    5. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang zur 17. BImSchV genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem im Anhang der 17. BlmSchV festgelegten Verfahren - von 0,05 ng/m3 überschreitet.
       
    6. Für Kohlenmonoxid gelten folgende Emissionsgrenzwerte:

      Tagesmittelwert: 50 mg/m3
      Halbstundenmittelwert: 100 mg/m3
       
    7. Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass der Jahresmittelwert für Gesamtstaub 3 mg/m3, für Schwefeldioxid 30 mg/m3 und für Fluorwasserstoff 0,5 mg/m3 nicht überschreitet. Die Werte sind aus der Summe der Tagesmittelwerte zu ermitteln.
       
    8. Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass bei den Tagesmittelwerten folgende Zielwerte als Emissionsbegrenzungen eingehalten werden können:
       
      1. Gesamtstaub 3 mg/m3
         
      2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 100 mg/m3
         
      Bei den vg. Zielwerten handelt es sich um anzustrebende Emissionsbegrenzungen.
       
    9. Die Emissionsgesamtfracht für Schwefeldioxid (SO2) der TAS und der Restgasverbrennungsanlage (RVA) zusammen wird für den Zeitpunkt ab der Inbetriebnahme der TAS auf 110 t/a beschränkt.

     
  2. Der Emissionsschallleistungspegel der TAS ist soweit zu begrenzen, dass an den im schalltechnischen Planungsgutachten des TÜV Nord vom 29.05.1999 bezeichneten Immissionsaufpunkten I 1 bis I 5 die dort angegebenen Immissionszusatzbelastungen nicht überschritten werden. Hierzu sind bei der Planung und der Ausführung des Vorhabens die im schalltechnischen Planungsgutachten des TÜV Nord mbH festgelegten Schallschutzanforderungen einzuhalten.

    Die von der Gesamtanlage (Raffinerie mit TAS) ausgehenden Lärmimmissionen am Aufpunkt I 1 aus dem schalltechnischen Planungsgutachten des TÜV Nord sind spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der TAS durch eine nach § 26 BimSchG bekannt gegebenen Messstelle ermitteln zu lassen und dürfen dabei den folgenden Wert nicht überschreiten:

    I 1: in der Nachtzeit 40 dB (A)

    Die Anzahl der Anfahrbetriebe (Wiederinbetriebnahmen nach einem Ausfall der TAS von mehr als 8 Stunden) in der Nachtzeit darf 5 Ereignisse pro Jahr nicht überschreiten.


     
  3. Die Anlieferung und der Containerumschlag dürfen nur an Werktagen und dann von Montag bis Freitag nur von 6.00 bis 22.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 bis 14.00 Uhr erfolgen. Soweit die Voraussetzungen für die Anbindung über die Schiene erfüllt sind, d. h. Müllumladestationen in den jeweiligen Einzugsgebieten der angeschlossenen Gebietskörperschaften an der Schiene errichtet sind, hat der Antransport des Mülls von dort aus an die Müllverbrennungsanlage vorzugsweise über die Schiene zu erfolgen. Es ist anzustreben, dass die Anzahl der Lkw An- und Abtransporte von und zur TAS dadurch weiter als in den Antragsunterlagen angegeben verringert wird. Angelieferte Müllgebinde, die nicht im Containerlager zwischengelagert werden, sind unverzüglich in den Bunker zu entleeren, und dürfen auch im entleerten Zustand nicht auf dem Gelände zwischengelagert werden.
     
  4. Im Containerlager dürfen nur dichtschließende Container (z.B. MSTS oder gleichwertige) und nur im geschlossenen Zustand zwischengelagert werden. Das Containerlager ist mit einem Thermodifferenzialmelder und/oder Kameras zur optischen Überwachung auszustatten. Diese Einrichtungen sind neben den regelmäßig durchzuführenden Kontrollen vorzusehen. Die Thermodifferenzialmelder und/oder die Kameras sind auf die Leitwarte der TAS aufzuschalten. Für das Containerlager sind Löschmonitore oder gleichwertige Einrichtungen vorzusehen, mit denen überhitzte Container gekühlt werden können.
     
  5. Folgende Abfälle sind zur thermischen Behandlung in der Abfallbehandlungsanlage zugelassen:


  6. Abfallschlüssel-Nr. Abfallbezeichnung
    02 ABFÄLLE AUS DER LANDWIRTSCHAFT, DEM GARTENBAU, DER JAGD, FISCHEREI UND TEICHWIRTSCHAFT, HERSTELLUNG U. VERARBEITUNG V. NAHRUNGSMITTELN
    201 Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen
    020103 Abfälle aus Pflanzengeweben
    020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackung)
    020199 Abfälle a.n.g.
    0202 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
    020203 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    0203 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee und Tabak; Konservenherstellung
    020302 Abfälle von Konservierungsstoffen
    020303 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
    020304 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    0204 Abfälle aus der Zuckerherstellung
    020499 Abfälle a. n. g.
    0205 Abfälle aus der Milchverarbeitung
    020501 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    0206 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
    020601 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    020602 Abfälle von Konservierungsstoffen
    020699 Abfälle a. n. g.
    0207 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
    020702 Abfälle aus der Destillation von Spirituosen
    020704 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
    03 ABFÄLLE AUS DER HOLZVERARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON ZELLSTOFFEN, PAPIER, PAPPE, PLATTEN UND MÖBELN
    0301 Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
    030101 Rinden und Korkabfälle
    030102 Sägemehl
    030103 Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren
    030199 andere Abfälle a.n.g.
    0303 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe
    030301 Rinde
    030305 Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling
    030306 Faser- und Papierschlämme
    030307 Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe
    030399 andere Abfälle a.n.g.
    04 ABFÄLLE AUS DER LEDER- UND TEXTILINDUSTRIE
    0402 Abfälle aus der Textilindustrie
    040201 Abfälle a. unbehandelten Textilfasern u. anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs
    040202 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
    040203 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen o. synthetischen Ursprungs
    040204 Abfälle aus unbehandelten gemischten Textilfasern vor dem Spinnen
    040205 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs
    040206 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs
    040207 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen o. synthetischen Ursprungs
    040208 Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern
    040209 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
    040210 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)
    040299 Abfälle a.n.g.
    07 ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN CHEMISCHEN PROZESSEN
    0706 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Fetten, Schmiermittel, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
    070699 Abfälle a.n.g.
    08 ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON ÜBERZÜGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), DICHTUNGSMASSEN UND FARBEN
    0801 Abfälle aus der HZVA von Farben und Lacken
    080103 Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis
    080104 Farben in Pulverform
    080105 ausgehärtete Farben und Lacke
    080109 Abfälle aus der Farb- und Lackentfernung (außer 080105 und 080106)
    080199 Abfälle a.n.g.
    0803 Abfälle aus der HZVA von Druckfarben
    080303 Abfälle von wassermischbaren Druckfarben
    080304 getrocknete Druckfarben
    080309 verbrauchte Toner (einschließlich Kartuschen)
    0804 Abfälle aus der HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschließlich wasserabweisendem Material)
    080403 Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen
    080404 ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen
    09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
    0901 Abfälle aus der fotografischen Industrie
    090107 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
    090108 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
    10 ANORGANISCHE ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
    1003 Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie
    100302 verbrauchte Anoden
    100306 verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse
    12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG UND OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN, KERAMIK, GLAS UND KUNSTSTOFFEN
    1201 Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren, Schneiden, Sägen und Feilen)
    120105 Kunststoffteile
    15 VERPACKUNGEN, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIAL UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
    1501 Verpackungen
    150101 Papier und Pappe
    150102 Kunststoff
    150103 Holz
    150105 Verbundverpackungen
    150106 gemischte Materialien
    150106R gemischte Materialien DSD-Sortierreste
    1502 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
    150201 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
    16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM KATALOG AUFGEFÜHRT SIND
    1601 Fahrzeugwracks
    160103 Altreifen
    17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH STRASSENAUFBRUCH)
    1702 Holz, Glas und Kunststoff
    170201 Holz
    170203 Kunststoff
    1703 Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte
    170303 Teer und teerhaltige Produkte
    1706 Isoliermaterial
    170602 anderes Isoliermaterial
    1707 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
    170701 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
    18 ABFÄLLE ÄUS DER ÄRTZLICHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
    1801 Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
    180101 spitze Gegenstände
    180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)
    180105 gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte
    1802 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
    180201 spitze Gegenstände
    180203 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
    19 ABFÄLLE AUS ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN UND DER ÖFFENTLICHEN WASSERVERSORGUNG
    1905 Abfälle aus der aerobischen Behandlung von festen Abfällen
    190501 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- ähnlichen Abfällen
    190502 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen
    190503 nicht spezifikationsgerechter Kompost
    190599 Abfälle a.n.g.
    1908 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g.
    190801 Sieb- und Rechenrückstände
    190899 Abfälle a.n.g.
    1909 Abfälle aus der Zubereitung von Trinkwasser oder industriellem Brauchwasser
    190901 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut
    190904 verbrauchte Aktivkohle
    190905 gesättigte oder verbrauchte lonenaustauscherharze
    20 SIEDLUNGSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN, EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN
    2001 Getrennt eingesammelte Fraktionen *)
    200101 Papier und Pappe
    200103 Kunststoffkleinteile
    200106 andere Kunststoffe
    200107 Holz
    200108 organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschliesslich Frittieröl und Küchenabfällen aus Kantinen)
    200110 Bekleidung
    200111 Textilien
    200118 Medikamente
    2002 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
    200201 kompostierbare Abfälle
    200203 andere nicht kompostierbare Abfälle
    2003 andere Siedlungsabfälle
    200301 gemischte Siedlungsabfälle
    200302 Marktabfälle
    200303 Straßenreinigungsabfälle

    *)Sofern diese nicht stofflich zu verwerten sind.

    Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, d. h. Sonderabfälle im Sinne des Nieders. Abfallgesetzes (§ 13) dürfen nicht zur Behandlung in der thermischen Abfallbehandlungsanlage angenommen werden.

    Bei den nicht zugelassenen Stoffen aus dem beantragten Abfallkatalog handelt es sich um solche Stoffe, die sich thermisch nicht oder nicht sinnvoll verwerten lassen, wie z. B. Metalle oder heizwertarme Schlämme.

    Monochargen allein mit PVC-Abfällen dürfen nicht zur weiteren Behandlung angenommen werden. Die vorgenannten Abfälle werden mit den Massenströmen von minimal 8 t/h und maximal 18 t/h in der Anlage behandelt, bei einem maximalen Abfalldurchsatz von 130.000 t/a.

    Die kleinsten und die größten Heizwerte der zugelassenen Abfälle für die Feuerung betragen 7 bzw. 15 MJ/kg. Der Auslegungsheizwert der Anlage liegt bei 10,5 MJ/kg des eingesetzten Abfalls.

    Zugelassen werden Abfälle mit den folgenden Höchstgehalten an Schadstoffen:

    Polychlorierte Biphenyle (PCB) bis 20 mg/kg
    Pentachlorphenol (PCP) bis 20 mg/kg
    Chlor bis 5 Gew-%
    - davon organisch gebunden bis 3 Gew-%
    Fluor bis 2 Gew-%
    - davon organisch gebunden bis 1 Gew-%
    Schwefel bis 5 Gew-%
    - davon organisch gebunden bis 1 Gew-%
    Quecksilber bis 50 mg/kg
    Cadmium bis 50 mg/kg
    Thallium bis 10 mg/kg
    Antimon bis 200 mg/kg
    Arsen bis 200 mg/kg
    Blei bis 2.500 mg/kg
    Chrom bis 2.500 mg/kg
    Kobalt bis 750 mg/kg
    Kupfer bis 5.000 mg/kg
    Mangan bis 1.000 mg/kg
    Nickel bis 750 mg/kg
    Vanadium bis 100 mg/kg
    Zinn bis 1.000 mg/kg
    Zink bis 10.000 mg/kg.

    Die vorgenannten Konzentrationswerte sind auf 1 kg Abfall in der Originalsubstanz bezogen.


     
  7. Die Eingangskontrolle hat entsprechend den Vorgaben der technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen zu erfolgen. Entsprechende Kontrolleinrichtungen sind im Antrag auf Errichtung und Betrieb darzustellen.


     
  8. Das angelieferte Einsatzmaterial ist mittels einer Messeinrichtung auf mögliche radioaktive Inhaltsstoffe hin zu untersuchen. Die Messeinrichtung ist so zu installieren, dass jedes ankommende Gebinde mit Einsatzmaterial untersucht werden kann.


     
  9. Für Direktanlieferer mit dem Pkw ist wegen der Absturzgefahr in den Müllbunker eine separate Anlieferungsmöglichkeit zu gestalten.


     
  10. Die einzelnen Kippstellen am Bunker sind zwischen den Abkippvorgängen geschlossen zu halten.


     
  11. Die Steuerung der Aufgabe des Abfalls in den Aufgabetrichter hat von einem sicheren Arbeitsplatz in einem Leitstand aus zu erfolgen. Die Sicherheit des Leitstandes ist gegeben, wenn dieser auch im Brandfalle gefahrlos verlassen werden kann. Die Detailplanung der Anlage ist entsprechend vorzunehmen. Bestimmungen aus dem Arbeitsstättenrecht sind bei der Anlagenplanung zu berücksichtigen. Der Arbeitsraum zur Aufnahme der Messeinrichtungen muss leicht zugänglich und ausreichend groß sein, damit er die zur kontinuierlichen Ermittlung erforderlichen Einrichtungen aufnehmen kann. Er muss ebenfalls den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.


     
  12. Der Arbeitsplatz des Kranführers ist von der Leitwarte aus durch eine Glasscheibe, die mindestens 90 Min. feuerbeständig sein muss, getrennt überwachbar zu gestalten oder durch Kameraüberwachung mit Aufschaltung auf die Leitwarte. Sowohl am Arbeitsplatz des Kranführers als auch in der Leitwarte sind Druckknopfmelder für Feueralarm vorzusehen, die eine sofortige Alarmierung der Werksfeuerwehr der SRS ermöglichen. Die vg. Druckknopfmelder sind zusätzlich zu den im Verlauf von Fluchtwegen usw. vorgesehenen Druckknopfmelder zu installieren. Die Installation und Alarmierungswege sind im Antrag auf Errichtung und Betrieb darzustellen. In der Detailplanung ist darauf zu achten, dass sowohl die Leitwarte als auch der Kranführerstand sich nicht über dem Bereich der Anlieferung befinden.


     
  13. Der Bunkerbereich muss einsehbar sein, die Glasfläche muss mindestens 90 Minuten feuerbeständig sein. Zur Erkennung von Bränden muss eine Infrarotkamera vorgesehen werden, der Kontrollmonitor muss dem Kranführer und in der Leitwarte zur Verfügung stehen. Zur Bekämpfung von Bunkerbränden müssen fernbetätigbare Löscheinrichtungen in ausreichender Zahl und Anordnung zur Verfügung stehen.


     
  14. Zur Absaugung geruchsbeladener Abluft aus dem Bunker beim Stillstand der Verbrennungslinie ist ein Gebläse einzubauen, das einen ausreichenden Luftwechsel im Bunker sicherstellt, durch den diffuse Emissionen verhindert werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag auf Errichtung beizufügen. Die Abluft ist einem Aktivkoksfilter bei Stillstand der Verbrennungslinie oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.


     
  15. Falls sich im Betrieb der geplanten Anlage herausstellen sollte, dass von der TAS Geruchszusatzbelastungen von mehr als 1 % der Jahresstunden am Wohnhaus an der Hansastr. 5 ausgehen, sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere die Ausführung des Kippbereichs als geschlossene Halle und die Einhausung des Containerlagers oder gleichwertige Maßnahmen. Die aus dem Containerlager abgesaugte Luft wäre einem Biofilter oder der Feuerungslinie zuzuführen.


     
  16. Soweit nach Inbetriebnahme der TAS Geruchseinwirkungen aus dem Annahmebereich oder sonstigen Betriebsbereichen der TAS festgestellt werden, die in einer Entfernung von mehr als 100 m zur Grenze des Betriebsgeländes wahrnehmbar und abgrenzbar zu anderen Gerüchen sind, sind Fahnenbegehungen zur Feststellung der Geruchsimmissionsbelastung durchführen zu lassen. Messplan, Dauer und Art der Ermittlungen sind vor Beginn der Ermittlung mit dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück abzustimmen.


     
  17. Der Gewebefilter ist mit Filtermaterial aus der Faserart Polytetrafluorethylen auszustatten. Diese Faserart wird u.a. unter dem Handelsnamen "Teflon ®" vertrieben.


     
  18. Anordnung und Ausrüstung von Messeinrichtungen sind entsprechend der VDI-Richtlinie 2066 (Oktober 1975) vorzunehmen. Der Einbau der Messeinrichtungen hat unter Mitwirkung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle zu erfolgen. Im Rahmen von Einzelmessungen nach § 13 der 17. BImSchV ist auch der Feinstaubanteil PM2.5 und PM10 im Staubauswurf zu ermitteln. Zudem sind bei den Einzelmessungen nach § 13 der 17. BImSchV die unter 1. angegebenen Emissionsgrenzwerte, z. B. für Cadmium und Arsen, entsprechend zu berücksichtigen.


     
  19. Kontinuierlich gemessene Emissionen sind an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu übertragen (EFÜ). Bei den Ausführungsplanungen ist dies zu beachten. Im Antrag auf Errichtung und Betrieb sind Ausführungen über betriebliche und organisatorische Maßnahmen bei Ausfall der Abgasreinigungseinrichtungen i. S. des § 16 Abs. 2 der 17. BimSchV und der kontinuierlichen Emissionsüberwachungsgeräte darzulegen.


     
  20. Hinter dem Dampf-Erzeuger ist die erzeugte Dampfmenge abzugreifen und kontinuierlich als EFÜ-Signal an das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zu übertragen.


     
  21. Es ist eine Schnittstelle für den Einbau einer kontinuierlichen Probenahmeeinrichtung für die Überwachung von Dioxinen und Furanen im Abgas der TAS vorzusehen, d. h. bei der Errichtung der Anlage ist zu berücksichtigen, dass dieses Gerät, soweit es sich in der Praxis bewährt hat und zugelassen ist, eingebaut werden kann.


     
  22. Die Erdgasübergabestation ist in der räumlichen Nähe der TAS zu installieren. Die genaue Lage ist mit dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück abzustimmen.


     
  23. Die Leistung der Kesselspeisewasserpumpen muss so bemessen sein, dass die Förderleistung jeweils einer Pumpe ausreicht, um die Kesselanlage mit so viel Speisewasser zu versorgen, dass die maximal zulässige Dampfmenge bei maximal zulässigem Betriebsüberdruck erzeugt werden kann.


     
  24. Die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 der 17. BImSchV für den Weiterbetrieb bei Ausfall der Abgasreinigungseinrichtungen gelten auch für den Einsatz von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen.

    Die Emissionsbegrenzungen des § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b der 17. BlmSchV sind dabei einzuhalten.


     
  25. Bei der Erstellung der erforderlichen Bauvorhaben in nachfolgenden Genehmigungsverfahren sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 60 sowie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die vollständigen Bauvorlagen einschl. der statischen Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde zur abschließenden bauaufsichtlichen Prüfung vorzulegen.


     
  26. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde festgelegt, dass die Eingriffsregelung nach § 7 ff. Nieders. Naturschutzgesetz objektbezogen bei Bauanträgen, die innerhalb des vg. Plangebietes liegen, berücksichtigt wird. Es sind daher im Rahmen weiterer Verfahren die notwendigen Unterlagen bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung vorzulegen. Anhand einer Eingriffsbilanzierung sind die im Sinne des Naturschutzes erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzustellen und im Zuge des Baubeginnes durchzuführen.


     
  27. Bei der Planung und der Ausführung des Vorhabens sind die in der Sicherheitsbetrachtung der TAS festgelegten sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen und -maßnahmen einzuhalten.


     
  28. Bei der Ausführungsplanung der Anlage ist das vorläufige Brandschutzgutachten zu beachten. Die Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes sind mit dem Leiter der Werksfeuerwehr, der Bezirksregierung und der öffentlichen Feuerwehr abzustimmen. Die Richtlinie für den Brandschutz bei Abfallverbrennungsanlagen des VdS (VdS 2515: 1998-11 (01)) ist hierzu bei der Detailplanung zu berücksichtigen.


     
  29. Der geplante Anlagenstandort ist durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüfen zu lassen; ebenso ist eine baubegleitende Überwachung durchführen zu lassen. Einzelheiten sind mit dem Lkr Emsland vor Baubeginn abzustimmen.


     
  30. Sofern bei Tiefbauarbeiten oder sonstigen Arbeiten auf dem geplanten Gelände Hinweise auf Kontaminationen oder Abfallablagerungen auftreten, sind die Arbeiten vorläufig einzustellen und nach Information der zuständigen Behörden in Abstimmung mit diesen die ggf. erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen.


     
  31. Werden kontaminierte Bereiche und Abfälle ausgekoffert, sind die Arbeiten durch einen Fachgutachter begleiten und bewachen zu lassen. Die vollständige Entfernung der Materialien und die Entsorgung ist unter Beachtung der einschlägigen abfall- und wasserwirtschaftlichen Vorschriften sicherzustellen. Die in geeigneten Behältnissen zur Entsorgung bereit gestellten Materialien sind in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden repräsentativ zu beproben und untersuchen zu lassen.


     
  32. Der Zwischenlagerbereich für Schreddergut ist im Antrag auf Errichtung und Betrieb zu beschreiben und planerisch darzustellen. Zudem ist ein Sperrlager vorzusehen für solche Abfälle, in dem die bei der Annahmekontrolle eventuell festgestellten und zur Behandlung nicht zugelassenen Abfälle für die weitere Entsorgung gesichert bereit gestellt werden können. Gleichwertige Sicherstellungsmaßnahmen sind zulässig und im Antrag auf Errichtung und Betrieb darzustellen.


     

Hinweise:


  1. Der Vorbescheid berechtigt nicht zur Errichtung und/oder Betrieb von Anlagen bzw. Anlagenteilen (§ 23 Abs.3 Nr. 2, 9. BimSchV).


     
  2. Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 9. BImSchV).


     
  3. Dieser Vorbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 3, 9. BImSchV).


     
  4. Die erforderlichen wasserwirtschaftlichen Auflagen und Hinweise werden im Rahmen des Antrags auf Errichtung und Betrieb der Anlage gegeben. Die Vorgaben des LAGA Merkblattes: "Merkblatt für die Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle" sind bei der Antragstellung für die Errichtungsgenehmigung zu beachten.


     
  5. Dem Antrag auf Errichtung und Betrieb sind das Bunkerwirtschaftskonzept und eine Konzept-Sicherheitsanalyse beizufügen. Ebenso sind dem Antrag Unterlagen zur Prüfung nach der Dampfkesselverordnung beizufügen. Im Antrag auf Errichtung und Betrieb sind auch Ausführungen über betriebliche und organisatorische Maßnahmen bei Ausfall der Abgasreinigungseinrichtungen i.S. des § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV und der kontinuierlichen Emissionsüberwachungsgeräte darzulegen.


     
  6. Dieser Bescheid enthält noch nicht alle Festlegungen z. B. zu Messplätzen, Nachweisführung zur Abfallentsorgung usw.. Die entsprechenden Maßgaben werden im Falle der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der Anlage dort erfolgen.




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