Bezirksregierung Weser-Ems
Oldenburg, 20.01.2000
Entscheidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG;
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur wesentlichen Änderung des lndustriekraftwerkes der Schmierstoffraffinerie Salzbergen und für die Errichtung und den Betrieb eines abfallgefeuerten Dampferzeugers (thermische Abfallbehandlungsanlage).
Auf Ihren Antrag vom 31.05.1999 wird hiermit gemäß § 16 i. V. m. § 9 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBl. I S. 880) i. V. m. Ziffer 8.1 der Spalte 1 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 545) jeweils in den derzeit geltenden Fassungen festgestellt:
Die thermische Abfallbehandlungsanlage gem. Ziffer 8.1 Spalte 1 der 4. BImSchV
hier: Thermische Abfallbehandlungsanlage Salzbergen (TAS) mit einer Kapazität von 16 t pro Stunde und 120.000 t pro Jahr und einer Feuerungswärmeleistung von 47 MW, Standort auf dem Betriebsgelände der Schmierstoffraffinerie Salzbergen GmbH, Gemarkung Salzbergen, Flur 11, Flurstück 36/3
ist am geplanten Standort als Ersatz für die derzeit betriebenen schwerölgefeuerfen Kessel 4 und 5 zulässig.
Die Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezogen auf Immissionen und Emissionen liegen vor, d. h. schädliche Umwelteinwirkungen werden nicht hervorgerufen und es wird Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen, durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.
Dieser Bescheid erstreckt sich auf die folgenden Betriebseinheiten einschließlich der beschriebenen zugehörigen Verfahrensschritte und Maßnahmen zur Außerbetriebnahme von Anlagenteile des vorhandenen Industriekraftwerkes:
Dieser Vorbescheid umfasst die vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens.
Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG hat eine vorläufige Beurteilung ergeben, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.
II. Antragsunterlagen nach oben
Diesem Bescheid liegen die folgenden Antragsunterlagen zugrunde:
III. Nebenbestimmungen und Hinweise nach oben
Dieser Bescheid wird unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
Der Emissionsschallleistungspegel der TAS ist soweit zu begrenzen, dass an den im schalltechnischen Planungsgutachten des TÜV Nord vom 29.05.1999 bezeichneten Immissionsaufpunkten I 1 bis I 5 die dort angegebenen Immissionszusatzbelastungen nicht überschritten werden. Hierzu sind bei der Planung und der Ausführung des Vorhabens die im schalltechnischen Planungsgutachten des TÜV Nord mbH festgelegten Schallschutzanforderungen einzuhalten.
Die von der Gesamtanlage (Raffinerie mit TAS) ausgehenden Lärmimmissionen am Aufpunkt I 1 aus dem schalltechnischen Planungsgutachten des TÜV Nord sind spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der TAS durch eine nach § 26 BimSchG bekannt gegebenen Messstelle ermitteln zu lassen und dürfen dabei den folgenden Wert nicht überschreiten:
I 1: in der Nachtzeit 40 dB (A)
Die Anzahl der Anfahrbetriebe (Wiederinbetriebnahmen nach einem Ausfall der TAS von mehr als 8 Stunden) in der Nachtzeit darf 5 Ereignisse pro Jahr nicht überschreiten.
Abfallschlüssel-Nr. | Abfallbezeichnung |
---|---|
02 | ABFÄLLE AUS DER LANDWIRTSCHAFT, DEM GARTENBAU, DER JAGD, FISCHEREI UND TEICHWIRTSCHAFT, HERSTELLUNG U. VERARBEITUNG V. NAHRUNGSMITTELN |
201 | Abfälle aus der Herstellung von Grundstoffen |
020103 | Abfälle aus Pflanzengeweben |
020104 | Kunststoffabfälle (ohne Verpackung) |
020199 | Abfälle a.n.g. |
0202 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
020203 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
0203 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee und Tabak; Konservenherstellung |
020302 | Abfälle von Konservierungsstoffen |
020303 | Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln |
020304 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
0204 | Abfälle aus der Zuckerherstellung |
020499 | Abfälle a. n. g. |
0205 | Abfälle aus der Milchverarbeitung |
020501 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
0206 | Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren |
020601 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
020602 | Abfälle von Konservierungsstoffen |
020699 | Abfälle a. n. g. |
0207 | Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
020702 | Abfälle aus der Destillation von Spirituosen |
020704 | für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
03 | ABFÄLLE AUS DER HOLZVERARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON ZELLSTOFFEN, PAPIER, PAPPE, PLATTEN UND MÖBELN |
0301 | Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln |
030101 | Rinden und Korkabfälle |
030102 | Sägemehl |
030103 | Späne, Abschnitte, Verschnitt von Holz, Spanplatten und Furnieren |
030199 | andere Abfälle a.n.g. |
0303 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier und Pappe |
030301 | Rinde |
030305 | Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling |
030306 | Faser- und Papierschlämme |
030307 | Abfälle aus der Aufbereitung von Altpapier und gebrauchter Pappe |
030399 | andere Abfälle a.n.g. |
04 | ABFÄLLE AUS DER LEDER- UND TEXTILINDUSTRIE |
0402 | Abfälle aus der Textilindustrie |
040201 | Abfälle a. unbehandelten Textilfasern u. anderen Naturfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs |
040202 | Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs |
040203 | Abfälle aus unbehandelten Textilfasern, vorwiegend künstlichen o. synthetischen Ursprungs |
040204 | Abfälle aus unbehandelten gemischten Textilfasern vor dem Spinnen |
040205 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend pflanzlichen Ursprungs |
040206 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend tierischen Ursprungs |
040207 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern, vorwiegend künstlichen o. synthetischen Ursprungs |
040208 | Abfälle aus verarbeiteten gemischten Textilfasern |
040209 | Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
040210 | organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) |
040299 | Abfälle a.n.g. |
07 | ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN CHEMISCHEN PROZESSEN |
0706 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Fetten, Schmiermittel, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
070699 | Abfälle a.n.g. |
08 | ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON ÜBERZÜGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), DICHTUNGSMASSEN UND FARBEN |
0801 | Abfälle aus der HZVA von Farben und Lacken |
080103 | Abfälle von Farben und Lacken auf Wasserbasis |
080104 | Farben in Pulverform |
080105 | ausgehärtete Farben und Lacke |
080109 | Abfälle aus der Farb- und Lackentfernung (außer 080105 und 080106) |
080199 | Abfälle a.n.g. |
0803 | Abfälle aus der HZVA von Druckfarben |
080303 | Abfälle von wassermischbaren Druckfarben |
080304 | getrocknete Druckfarben |
080309 | verbrauchte Toner (einschließlich Kartuschen) |
0804 | Abfälle aus der HZVA von Klebstoffen und Dichtungsmassen (einschließlich wasserabweisendem Material) |
080403 | Abfälle von wassermischbaren Klebstoffen und Dichtungsmassen |
080404 | ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen |
09 | ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE |
0901 | Abfälle aus der fotografischen Industrie |
090107 | Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten |
090108 | Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten |
10 | ANORGANISCHE ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
1003 | Abfälle aus der thermischen Aluminiummetallurgie |
100302 | verbrauchte Anoden |
100306 | verbrauchter Kohlenstoff und feuerfeste Materialien aus der Elektrolyse |
12 | ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG UND OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN, KERAMIK, GLAS UND KUNSTSTOFFEN |
1201 | Abfälle aus der mechanischen Formgebung (Schmieden, Schweißen, Pressen, Ziehen, Drehen, Bohren, Schneiden, Sägen und Feilen) |
120105 | Kunststoffteile |
15 | VERPACKUNGEN, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIAL UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) |
1501 | Verpackungen |
150101 | Papier und Pappe |
150102 | Kunststoff |
150103 | Holz |
150105 | Verbundverpackungen |
150106 | gemischte Materialien |
150106R | gemischte Materialien DSD-Sortierreste |
1502 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
150201 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM KATALOG AUFGEFÜHRT SIND |
1601 | Fahrzeugwracks |
160103 | Altreifen |
17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH STRASSENAUFBRUCH) |
1702 | Holz, Glas und Kunststoff |
170201 | Holz |
170203 | Kunststoff |
1703 | Asphalt, Teer und teerhaltige Produkte |
170303 | Teer und teerhaltige Produkte |
1706 | Isoliermaterial |
170602 | anderes Isoliermaterial |
1707 | Gemischte Bau- und Abbruchabfälle |
170701 | gemischte Bau- und Abbruchabfälle |
18 | ABFÄLLE ÄUS DER ÄRTZLICHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) |
1801 | Abfälle aus Entbindungsstationen, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
180101 | spitze Gegenstände |
180104 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung) |
180105 | gebrauchte Chemikalien und Medizinprodukte |
1802 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
180201 | spitze Gegenstände |
180203 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
19 | ABFÄLLE AUS ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN UND DER ÖFFENTLICHEN WASSERVERSORGUNG |
1905 | Abfälle aus der aerobischen Behandlung von festen Abfällen |
190501 | nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- ähnlichen Abfällen |
190502 | nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
190503 | nicht spezifikationsgerechter Kompost |
190599 | Abfälle a.n.g. |
1908 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a.n.g. |
190801 | Sieb- und Rechenrückstände |
190899 | Abfälle a.n.g. |
1909 | Abfälle aus der Zubereitung von Trinkwasser oder industriellem Brauchwasser |
190901 | feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebgut |
190904 | verbrauchte Aktivkohle |
190905 | gesättigte oder verbrauchte lonenaustauscherharze |
20 | SIEDLUNGSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN, EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN |
2001 | Getrennt eingesammelte Fraktionen *) |
200101 | Papier und Pappe |
200103 | Kunststoffkleinteile |
200106 | andere Kunststoffe |
200107 | Holz |
200108 | organische, kompostierbare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen (einschliesslich Frittieröl und Küchenabfällen aus Kantinen) |
200110 | Bekleidung |
200111 | Textilien |
200118 | Medikamente |
2002 | Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) |
200201 | kompostierbare Abfälle |
200203 | andere nicht kompostierbare Abfälle |
2003 | andere Siedlungsabfälle |
200301 | gemischte Siedlungsabfälle |
200302 | Marktabfälle |
200303 | Straßenreinigungsabfälle |
*)Sofern diese nicht stofflich zu verwerten sind.
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, d. h. Sonderabfälle im Sinne des Nieders. Abfallgesetzes (§ 13) dürfen nicht zur Behandlung in der thermischen Abfallbehandlungsanlage angenommen werden.
Bei den nicht zugelassenen Stoffen aus dem beantragten Abfallkatalog handelt es sich um solche Stoffe, die sich thermisch nicht oder nicht sinnvoll verwerten lassen, wie z. B. Metalle oder heizwertarme Schlämme.
Monochargen allein mit PVC-Abfällen dürfen nicht zur weiteren Behandlung angenommen werden. Die vorgenannten Abfälle werden mit den Massenströmen von minimal 8 t/h und maximal 18 t/h in der Anlage behandelt, bei einem maximalen Abfalldurchsatz von 130.000 t/a.
Die kleinsten und die größten Heizwerte der zugelassenen Abfälle für die Feuerung betragen 7 bzw. 15 MJ/kg. Der Auslegungsheizwert der Anlage liegt bei 10,5 MJ/kg des eingesetzten Abfalls.
Zugelassen werden Abfälle mit den folgenden Höchstgehalten an Schadstoffen:
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | bis | 20 mg/kg |
Pentachlorphenol (PCP) | bis | 20 mg/kg |
Chlor | bis | 5 Gew-% |
- davon organisch gebunden | bis | 3 Gew-% |
Fluor | bis | 2 Gew-% |
- davon organisch gebunden | bis | 1 Gew-% |
Schwefel | bis | 5 Gew-% |
- davon organisch gebunden | bis | 1 Gew-% |
Quecksilber | bis | 50 mg/kg |
Cadmium | bis | 50 mg/kg |
Thallium | bis | 10 mg/kg |
Antimon | bis | 200 mg/kg |
Arsen | bis | 200 mg/kg |
Blei | bis | 2.500 mg/kg |
Chrom | bis | 2.500 mg/kg |
Kobalt | bis | 750 mg/kg |
Kupfer | bis | 5.000 mg/kg |
Mangan | bis | 1.000 mg/kg |
Nickel | bis | 750 mg/kg |
Vanadium | bis | 100 mg/kg |
Zinn | bis | 1.000 mg/kg |
Zink | bis | 10.000 mg/kg. |
Die vorgenannten Konzentrationswerte sind auf 1 kg Abfall in der Originalsubstanz bezogen.
Die Eingangskontrolle hat entsprechend den Vorgaben der technischen Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen zu erfolgen. Entsprechende Kontrolleinrichtungen sind im Antrag auf Errichtung und Betrieb darzustellen.
Das angelieferte Einsatzmaterial ist mittels einer Messeinrichtung auf mögliche radioaktive Inhaltsstoffe hin zu untersuchen. Die Messeinrichtung ist so zu installieren, dass jedes ankommende Gebinde mit Einsatzmaterial untersucht werden kann.
Für Direktanlieferer mit dem Pkw ist wegen der Absturzgefahr in den Müllbunker eine separate Anlieferungsmöglichkeit zu gestalten.
Die einzelnen Kippstellen am Bunker sind zwischen den Abkippvorgängen geschlossen zu halten.
Die Steuerung der Aufgabe des Abfalls in den Aufgabetrichter hat von einem sicheren Arbeitsplatz in einem Leitstand aus zu erfolgen. Die Sicherheit des Leitstandes ist gegeben, wenn dieser auch im Brandfalle gefahrlos verlassen werden kann. Die Detailplanung der Anlage ist entsprechend vorzunehmen. Bestimmungen aus dem Arbeitsstättenrecht sind bei der Anlagenplanung zu berücksichtigen. Der Arbeitsraum zur Aufnahme der Messeinrichtungen muss leicht zugänglich und ausreichend groß sein, damit er die zur kontinuierlichen Ermittlung erforderlichen Einrichtungen aufnehmen kann. Er muss ebenfalls den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Der Arbeitsplatz des Kranführers ist von der Leitwarte aus durch eine Glasscheibe, die mindestens 90 Min. feuerbeständig sein muss, getrennt überwachbar zu gestalten oder durch Kameraüberwachung mit Aufschaltung auf die Leitwarte. Sowohl am Arbeitsplatz des Kranführers als auch in der Leitwarte sind Druckknopfmelder für Feueralarm vorzusehen, die eine sofortige Alarmierung der Werksfeuerwehr der SRS ermöglichen. Die vg. Druckknopfmelder sind zusätzlich zu den im Verlauf von Fluchtwegen usw. vorgesehenen Druckknopfmelder zu installieren. Die Installation und Alarmierungswege sind im Antrag auf Errichtung und Betrieb darzustellen. In der Detailplanung ist darauf zu achten, dass sowohl die Leitwarte als auch der Kranführerstand sich nicht über dem Bereich der Anlieferung befinden.
Der Bunkerbereich muss einsehbar sein, die Glasfläche muss mindestens 90 Minuten feuerbeständig sein. Zur Erkennung von Bränden muss eine Infrarotkamera vorgesehen werden, der Kontrollmonitor muss dem Kranführer und in der Leitwarte zur Verfügung stehen. Zur Bekämpfung von Bunkerbränden müssen fernbetätigbare Löscheinrichtungen in ausreichender Zahl und Anordnung zur Verfügung stehen.
Zur Absaugung geruchsbeladener Abluft aus dem Bunker beim Stillstand der Verbrennungslinie ist ein Gebläse einzubauen, das einen ausreichenden Luftwechsel im Bunker sicherstellt, durch den diffuse Emissionen verhindert werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag auf Errichtung beizufügen. Die Abluft ist einem Aktivkoksfilter bei Stillstand der Verbrennungslinie oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Falls sich im Betrieb der geplanten Anlage herausstellen sollte, dass von der TAS Geruchszusatzbelastungen von mehr als 1 % der Jahresstunden am Wohnhaus an der Hansastr. 5 ausgehen, sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere die Ausführung des Kippbereichs als geschlossene Halle und die Einhausung des Containerlagers oder gleichwertige Maßnahmen. Die aus dem Containerlager abgesaugte Luft wäre einem Biofilter oder der Feuerungslinie zuzuführen.
Soweit nach Inbetriebnahme der TAS Geruchseinwirkungen aus dem Annahmebereich oder sonstigen Betriebsbereichen der TAS festgestellt werden, die in einer Entfernung von mehr als 100 m zur Grenze des Betriebsgeländes wahrnehmbar und abgrenzbar zu anderen Gerüchen sind, sind Fahnenbegehungen zur Feststellung der Geruchsimmissionsbelastung durchführen zu lassen. Messplan, Dauer und Art der Ermittlungen sind vor Beginn der Ermittlung mit dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück abzustimmen.
Der Gewebefilter ist mit Filtermaterial aus der Faserart Polytetrafluorethylen auszustatten. Diese Faserart wird u.a. unter dem Handelsnamen "Teflon ®" vertrieben.
Anordnung und Ausrüstung von Messeinrichtungen sind entsprechend der VDI-Richtlinie 2066 (Oktober 1975) vorzunehmen. Der Einbau der Messeinrichtungen hat unter Mitwirkung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle zu erfolgen. Im Rahmen von Einzelmessungen nach § 13 der 17. BImSchV ist auch der Feinstaubanteil PM2.5 und PM10 im Staubauswurf zu ermitteln. Zudem sind bei den Einzelmessungen nach § 13 der 17. BImSchV die unter 1. angegebenen Emissionsgrenzwerte, z. B. für Cadmium und Arsen, entsprechend zu berücksichtigen.
Kontinuierlich gemessene Emissionen sind an das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt zu übertragen (EFÜ). Bei den Ausführungsplanungen ist dies zu beachten. Im Antrag auf Errichtung und Betrieb sind Ausführungen über betriebliche und organisatorische Maßnahmen bei Ausfall der Abgasreinigungseinrichtungen i. S. des § 16 Abs. 2 der 17. BimSchV und der kontinuierlichen Emissionsüberwachungsgeräte darzulegen.
Hinter dem Dampf-Erzeuger ist die erzeugte Dampfmenge abzugreifen und kontinuierlich als EFÜ-Signal an das Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück zu übertragen.
Es ist eine Schnittstelle für den Einbau einer kontinuierlichen Probenahmeeinrichtung für die Überwachung von Dioxinen und Furanen im Abgas der TAS vorzusehen, d. h. bei der Errichtung der Anlage ist zu berücksichtigen, dass dieses Gerät, soweit es sich in der Praxis bewährt hat und zugelassen ist, eingebaut werden kann.
Die Erdgasübergabestation ist in der räumlichen Nähe der TAS zu installieren. Die genaue Lage ist mit dem Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück abzustimmen.
Die Leistung der Kesselspeisewasserpumpen muss so bemessen sein, dass die Förderleistung jeweils einer Pumpe ausreicht, um die Kesselanlage mit so viel Speisewasser zu versorgen, dass die maximal zulässige Dampfmenge bei maximal zulässigem Betriebsüberdruck erzeugt werden kann.
Die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 der 17. BImSchV für den Weiterbetrieb bei Ausfall der Abgasreinigungseinrichtungen gelten auch für den Einsatz von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen.
Die Emissionsbegrenzungen des § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b der 17. BlmSchV sind dabei einzuhalten.
Bei der Erstellung der erforderlichen Bauvorhaben in nachfolgenden Genehmigungsverfahren sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 60 sowie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die vollständigen Bauvorlagen einschl. der statischen Nachweise sind der Bauaufsichtsbehörde zur abschließenden bauaufsichtlichen Prüfung vorzulegen.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde festgelegt, dass die Eingriffsregelung nach § 7 ff. Nieders. Naturschutzgesetz objektbezogen bei Bauanträgen, die innerhalb des vg. Plangebietes liegen, berücksichtigt wird. Es sind daher im Rahmen weiterer Verfahren die notwendigen Unterlagen bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung vorzulegen. Anhand einer Eingriffsbilanzierung sind die im Sinne des Naturschutzes erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzustellen und im Zuge des Baubeginnes durchzuführen.
Bei der Planung und der Ausführung des Vorhabens sind die in der Sicherheitsbetrachtung der TAS festgelegten sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen und -maßnahmen einzuhalten.
Bei der Ausführungsplanung der Anlage ist das vorläufige Brandschutzgutachten zu beachten. Die Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes sind mit dem Leiter der Werksfeuerwehr, der Bezirksregierung und der öffentlichen Feuerwehr abzustimmen. Die Richtlinie für den Brandschutz bei Abfallverbrennungsanlagen des VdS (VdS 2515: 1998-11 (01)) ist hierzu bei der Detailplanung zu berücksichtigen.
Der geplante Anlagenstandort ist durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst überprüfen zu lassen; ebenso ist eine baubegleitende Überwachung durchführen zu lassen. Einzelheiten sind mit dem Lkr Emsland vor Baubeginn abzustimmen.
Sofern bei Tiefbauarbeiten oder sonstigen Arbeiten auf dem geplanten Gelände Hinweise auf Kontaminationen oder Abfallablagerungen auftreten, sind die Arbeiten vorläufig einzustellen und nach Information der zuständigen Behörden in Abstimmung mit diesen die ggf. erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Werden kontaminierte Bereiche und Abfälle ausgekoffert, sind die Arbeiten durch einen Fachgutachter begleiten und bewachen zu lassen. Die vollständige Entfernung der Materialien und die Entsorgung ist unter Beachtung der einschlägigen abfall- und wasserwirtschaftlichen Vorschriften sicherzustellen. Die in geeigneten Behältnissen zur Entsorgung bereit gestellten Materialien sind in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden repräsentativ zu beproben und untersuchen zu lassen.
Der Zwischenlagerbereich für Schreddergut ist im Antrag auf Errichtung und Betrieb zu beschreiben und planerisch darzustellen. Zudem ist ein Sperrlager vorzusehen für solche Abfälle, in dem die bei der Annahmekontrolle eventuell festgestellten und zur Behandlung nicht zugelassenen Abfälle für die weitere Entsorgung gesichert bereit gestellt werden können. Gleichwertige Sicherstellungsmaßnahmen sind zulässig und im Antrag auf Errichtung und Betrieb darzustellen.
Hinweise:
Der Vorbescheid berechtigt nicht zur Errichtung und/oder Betrieb von Anlagen bzw. Anlagenteilen (§ 23 Abs.3 Nr. 2, 9. BimSchV).
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 9. BImSchV).
Dieser Vorbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden (§ 23 Abs. 3 Nr. 3, 9. BImSchV).
Die erforderlichen wasserwirtschaftlichen Auflagen und Hinweise werden im Rahmen des Antrags auf Errichtung und Betrieb der Anlage gegeben. Die Vorgaben des LAGA Merkblattes: "Merkblatt für die Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle" sind bei der Antragstellung für die Errichtungsgenehmigung zu beachten.
Dem Antrag auf Errichtung und Betrieb sind das Bunkerwirtschaftskonzept und eine Konzept-Sicherheitsanalyse beizufügen. Ebenso sind dem Antrag Unterlagen zur Prüfung nach der Dampfkesselverordnung beizufügen. Im Antrag auf Errichtung und Betrieb sind auch Ausführungen über betriebliche und organisatorische Maßnahmen bei Ausfall der Abgasreinigungseinrichtungen i.S. des § 16 Abs. 2 der 17. BImSchV und der kontinuierlichen Emissionsüberwachungsgeräte darzulegen.
Dieser Bescheid enthält noch nicht alle Festlegungen z. B. zu Messplätzen, Nachweisführung zur Abfallentsorgung usw.. Die entsprechenden Maßgaben werden im Falle der Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb der Anlage dort erfolgen.